Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)
im Bereich der Amtshilfe
1. Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet […] Amtshilfe betreffend
Jürgen Schunger, geboren am 24. August 1955, deutscher Staatsangehöriger.
[…]
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Schlussverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht,
Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Jede der
Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfü-
gung angefochten werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden
Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22a Absatz 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG; SR 172.021) sind nicht anwendbar. Die Beschwerde hat aufschiebende
Wirkung.
Die begründete Schlussverfügung kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern, eingesehen werden.
12. Mai 2015 Eidgenössische Steuerverwaltung
https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2015/3496.pdf
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