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Samstag, 16. Mai 2015
Zur Haftung von TPW (ihr wisst schon....der Kupferschwund bzw virtuelle Millionen-Kupfer-Vorräte)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 139/12
Verkündet am:
21. Februar 2013
B o t t
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 249 Bb
Die tatsächliche Vermutung, dass es dem Anleger für seine Anlageentscheidung
auf die Richtigkeit aller wesentlichen Prospektangaben ankommt, erfasst
Feststellungen in einem veröffentlichten Wirtschaftsprüfertestat grundsätzlich
auch dann, wenn es sich auf einen überholten Stichtag bezieht und ein neuer
bestätigter Jahresabschluss zu erwarten war. Auch ein überholter Bestätigungsvermerk
begründet zumindest das Vertrauen, dass die Anlage in dem
bestätigten Umfang zu dem maßgeblichen Zeitpunkt keine Mängel aufwies, die
zur Verweigerung oder Einschränkung des Testats hätten führen müssen (Fortführung
des Senatsurteils vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04, NJW-RR
2006, 611).
BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12 - OLG Dresden
LG Leipzig
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