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Samstag, 16. Mai 2015

allen Fehlbaren am Rande des Weges des betrügerischen Kupfer-Penell-Bondes ins Stammbuch geschrieben.....wir wollen und werden unser Positives Interesse durchsetzen.....!!! (der BGH XI Senat ist uns kein unbekannter.....waren bzw sind wir doch mit einigen Verfahren dort "anhänglich"

Bei der Geltendmachung des positiven Interesses ist aber der Kaufpreis, also der aktuelle Kurs, zu dem die Kläger die Anleihen erworben haben, vollkommen unmaßgeblich.


Jeder Anleihegläubiger, der die Anleihe während ihrer Laufzeit erworben hat, ist im Falle einer Vertragsverletzung des Beklagten so zu stellen, als habe dieser seine Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt. Er hat Anspruch auf das positive Interesse. Etwaige Ansprüche, die vorher bereits durch Vertragsverletzungen des Beklagten dem Grunde nach entstanden sind, erwirbt der neue Anleihegläubiger, der die Anleihe an der Börse erwirbt, durch den Erwerb des Wertpapiers. Im Gegensatz zu einem Anspruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens, der vorvertragliche Pflichtverletzungen betrifft, kommt es bei vertraglichen Pflichtverletzungen ja auch nicht auf die Störung eines subjektiven beim Anspruchsteller gestörten Vertrauens an.
Es geht einfach nur um die Erfüllung vertraglicher Pflichten bzw. um An-sprüche auf das positive Interesse wegen deren Verletzung.

aus einer Klage einer unserer Kanzleien gegen Fehlbare im Zusammenhang mit notleidenden Emissionen....

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