1. In der Sache selbst verweisen wir auf die Rechtsprechung des BGH vom 11. Mai 2005, Aktenzeichen: IV ZR 279/04, wonach im Rahmen einer Ablösung gemäß § 268 BGB nicht nur die tatsächliche Forderung abzulösen ist, sondern das vorrangige Recht in voller Höhe (vgl. Urteil vom 11. Mai 2005 - liegt an).
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