Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Samstag, 23. Mai 2015

Aus einer email eines geprellten Penell-Betrugs-Bond-Holders an mich....

Fakt ist daß die Bank M. seit dem 22.05.2014 Kenntnis von der geplanten Anleiheemission hatte.
Man kann also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, daß die Bank M. die Problematik um die Mehrfachbesicherung im Verbund mit der YZ-Bank kannte.
Die Bank M. hätte hier die Geschäftsführung und den Treuhänder darauf hinweisen müssen, daß eine Mehrfachbesicherung vorliegt. Die Bank M. hätte in Kenntnis dieser Problematik die Gelder zur Ablösung des Darlehens nicht annehmen dürfen, da eine unmittelbare Benachteiligung der Anleihegläubiger gegeben war.

Wenn ich das Schreiben richtig interpretiere hat der Treuhänder, die XYZ GmbH, es verpennt, bei der YZ-Bank eine Negativerklärung anzufordern. Das wäre ein grober Lapsus, der zum Schadensersatz verpflichten würde!

Was die Bank M. angeht finde ich in der Insolvenzordnung dies:

Insolvenzordnung (InsO)
§ 133 Vorsätzliche Benachteiligung
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannteDiese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

...

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen