Fakt ist daß die Bank M. seit dem
22.05.2014 Kenntnis von der geplanten Anleiheemission hatte.
Man kann also mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, daß die Bank M. die Problematik um die
Mehrfachbesicherung im Verbund mit der YZ-Bank kannte.
Die Bank M. hätte hier die
Geschäftsführung und den Treuhänder darauf hinweisen müssen, daß eine
Mehrfachbesicherung vorliegt. Die Bank M. hätte in Kenntnis dieser Problematik
die Gelder zur Ablösung des Darlehens nicht annehmen dürfen, da eine
unmittelbare Benachteiligung der Anleihegläubiger gegeben war.
Wenn ich das Schreiben richtig
interpretiere hat der Treuhänder, die XYZ GmbH, es verpennt, bei der YZ-Bank
eine Negativerklärung anzufordern. Das wäre ein grober Lapsus, der zum
Schadensersatz verpflichten würde!
Was die Bank M. angeht finde ich in der
Insolvenzordnung dies:
Insolvenzordnung (InsO)
§ 133 Vorsätzliche Benachteiligung
§ 133 Vorsätzliche Benachteiligung
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung,
die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz,
seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere
Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese
Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit
des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
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