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Sonntag, 17. Mai 2015

ein wenig "HardCore".....BGH, 02.04.1998 - III ZR 245/96 Amtlicher Leitsatz: a) Zur Frage, ob ein Dritter in den Schutzbereich des Prüf - Vertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Abschlußprüfer über eine Pflichtprüfung nach §§ 316 ff HGB einbezogen werden kann. b) Zur Haftung des Abschlußprüfers einer Pflichtprüfung wegen der Ankündigung eines unrichtigen Testats gegenüber einem Dritten, das dieser als Entscheidungsgrundlage für einen Anteilserwerb verwendet.

BGH, 02.04.1998 - III ZR 245/96

Amtlicher Leitsatz:

a) Zur Frage, ob ein Dritter in den Schutzbereich des Prüf - Vertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Abschlußprüfer über eine Pflichtprüfung nach §§ 316 ff HGB einbezogen werden kann.
b) Zur Haftung des Abschlußprüfers einer Pflichtprüfung wegen der Ankündigung eines unrichtigen Testats gegenüber einem Dritten, das dieser als Entscheidungsgrundlage für einen Anteilserwerb verwendet.

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Juli 1996 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der G. I. AG. Deren Rechtsvorgängerin - die G. I. GmbH & Co. - erwarb mit notariellem Vertrag vom 12. Oktober 1992 von dem Alleingesellschafter H. der S. N. GmbH (STN) sämtliche Geschäftsanteile, nachdem dieser unmittelbar zuvor die Grundstücksgesellschaft, die Eigentümerin des an die STN verpachteten Betriebsgrundstücks nebst aufstehenden Gebäuden war, gemäß § 20 Umwandlungssteuergesetz in diese Gesellschaft eingebracht hatte, gegen eine sofort entrichtete Kaufpreisanzahlung von 2, 5 Mio. DM.
2
Der Kläger verlangt von den beklagten Wirtschaftsprüfern Schadensersatz wegen fehlerhafter Auskunft. Die Beklagten hatten von H. den Auftrag zur Pflichtprüfung nach §§ 316 ff HGB erhalten und waren seit Juli 1992 mit der Prüfung des von dem Wirtschaftsprüfer R. erstellten Jahresabschlusses 1991 der STN befaßt. Ihre Beanstandungen führten zu einem von R. geänderten Jahresabschluß mit einer Bilanzsumme von 21.891.249,03 DM und einem gegenüber dem vorigen Abschluß erhöhten Jahresüberschuß von 2.666.467,37 DM. Mit Schreiben vom 8. Oktober 1992 an die STN zu Händen von H. und einem weiteren Telefaxschreiben vom 9. Oktober 1992 an die BTG mbH zu Händen des von der G. I. GmbH & Co. hinzugezogenen Wirtschaftsprüfers St. teilten die Beklagten mit, der nunmehr vorliegende Jahresabschluß werde von ihnen nicht mehr geändert und könne von ihnen bestätigt werden.
3
Später stellten sich Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung der STN heraus. H. hatte zum Jahresende 1991 neun Rechnungen über insgesamt nahezu 25 Mio. DM zu Unrecht aktiviert. Der endgültige Jahresabschluß, für den die Beklagten am 30. März 1993 nach § 322 HGB einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilten, wies anstelle eines Überschusses von 2.666.467,37 DM einen Fehlbetrag von 11.049.361,15 DM auf.
4
Die Klage über zuletzt 2, 5 Mio. DM, mit der der Kläger geltend gemacht hat, die G. I. GmbH & Co. hätte die Geschäftsanteile in Kenntnis des tatsächlichen Geschäftsergebnisses für 1991 nicht oder nur zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 DM erworben, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe

5
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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