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Mittwoch, 22. April 2015

was ist das denn für eine "unsittliche" Klausel....Die Vorlegungsfrist für die Teilschuldverschreibungen beträgt für Kapital und Zinsen ein Jahr.

Die Zinsansprüche und Ansprüche auf Rückzahlung des Nominalbetrages verjähren innerhalb
von zwei Jahren nach dem Ende der Vorlegungsfrist

§ 13
Vorlegungsfrist

Die Vorlegungsfrist für die Teilschuldverschreibungen beträgt für Kapital und Zinsen ein Jahr.

Erfolgt
die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Erfolgt
die Vorlegung nicht, so erlischt der Anspruch mit dem Ablauf der Vorlegungsfrist.

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