§ 3
Auszahlung von dem Treuhandkonto
3.1 Bedingung für die Auszahlung der Gesicherten Mittel. Der Treuhänder darf die Gesicherten
Mittel auf dem Treuhandkonto nur dann an die Emittentin auszahlen, wenn (i) diese
ihm auf geeignete Weise die sicherungsweise Übertragung des Sicherungsguts gemäß § 5
dieses Vertrages vor oder Zug um Zug gegen Auszahlung der Gesicherten Mittel nachweist
und (ii) dem Treuhänder eine aktuelle (nicht älter als ein (1) Tag) Bestandsliste gemäß § 5.1
vorliegt, aufgrund derer sich ergibt, dass der Schwellenwert von mindestens 125 % gemäß
§ 5.5 eingehalten ist.
3.2 Auszahlungsumfang. Die Auszahlung hat wie folgt zu erfolgen:
3.2.1 Diejenigen Beträge, die notwendig sind, um den Eintritt der aufschiebenden Bedingung
gemäß § 3.1 herbeiführen zu können, werden zur geeigneten Herbeiführung
des Bedingungseintritts - z.B. durch Tilgung von Bankverbindlichkeiten der Emittentin
- bis zu einem maximalen Betrag von EUR 2,5 Mio. auf Weisung der Emittentin
(sofern diese Weisung den Bedingungseintritt gewährleistet) ausgezahlt;
3.2.2 diejenigen Beträge, die für die ersten beiden Auszahlungen der Zinsen am
10. Dezember 2014 sowie am 10. Juni 2015 an die Anleihegläubiger unter dieser
Anleihe erforderlich sind, behält der Treuhänder bis zur Auszahlung dieser Beträge
zurück;
3.2.3 die übrigen Beträge stehen zur freien Verwendung der Emittentin und werden dieser
nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß § 3.1 auf Anforderung
ausgezahlt; die Emittentin kann diese Mittel also für alle denkbaren Zwecke verwenden,
etwa für die Finanzierung ihres operativen Geschäftsbetriebes.
3.3 Ausbleiben des Bedingungseintritts. Für den Fall, dass die Bedingung gemäß § 3.1 nicht
bis zum 15. April 2015 eingetreten ist, hat der Treuhänder die Gesicherten Mittel der Zahlstelle
zur Weiterleitung an die Anleihegläubiger zwecks Tilgung der besicherten Forderungen
zur Verfügung zu stellen.
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