BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 114/00 Verkündet am:
29. Mai 2001
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 826 Ge; ZPO §§ 253, 286 E
a)
Die Kenntnis einer Bank von der wirtschaftlich aussichtslosen Lage ihres Kreditnehmers
und das Unterlassen einer (früheren) Kündigung eines bestehenden
Kredites reichen grundsätzlich alleine noch nicht aus, um eine Haftung der Bank
gegenüber anderen Gläubigern ihres Kreditnehmers aus § 826 BGB zu begründen;
es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten als
sittenwidrige Schädigung anderer Gläubiger erscheinen lassen.
b) Ein sittenwidriges Verhalten der Bank kann in diesem Sinne vorliegen, wenn sie
ihren Kreditnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung eines Betriebsmittelkredits
zum Widerruf von Lastschriften eines Vorbehaltslieferanten veranlaßt, um
sich aus entsprechenden Zahlungseingängen auf dem debitorischen Konto ihres
Kreditnehmers aus dem Weiterverkauf der unter verlängertem Eigentumsvorbehalt
bezogenen Waren zu befriedigen.
c) Zu den Anforderungen an die Substantiierungspflicht des - unter Beweis gestellten
- klagebegründenden Sachvortrags.
BGH, Urteil vom 29. Mai 2001 - VI ZR 114/00 - OLG München
LG München II
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