III. RAUMSICHERUNGSÜBEREIGNUNG UND VERPFÄNDUNG
§ 4
Sicherungsabtretung des Anwartschaftsrechts auf (Rück-)Übertragung des Warenlagers; Sicherungszweck
4.1 Sicherungsabtretung des Anwartschaftsrechts auf (Rück-)Übertragung des Warenlagers.
Sicherungsgut ist der gesamte jeweilige Bestand des gegenwärtigen und künftigen
beweglichen Vorratsvermögens der Emittentin sowie alle sonstigen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
fertige und unfertige Produkte und Handelsware, ihrer gegenwärtigen und künftigen
Anlagen und Maschinen sowie der Betriebs- und Geschäftsausstattung (das „Sicherungsgut“),
die sich gegenwärtig oder künftig in dem Warenlager, gelegen in Bahnhofstraße
32, Ober-Ramstadt (das „Warenlager“), befinden. Die Belegenheit des Warenlagers
ergibt sich aus der roten Umrandung in der Katasterkarte in Anlage; diese Anlage ist Bestandteil
dieses Sicherheitentreuhandvertrags. Das Warenlager steht aktuell im (Sicherungs-)
Eigentum einer Bank. Die Gesellschaft hat ein Anwartschaftsrecht (das „Anwartschaftsrecht“)
gegenüber der Volksbank Modau eG auf Rückübereignung des Warenlagers
aus einem Sicherungsübereignungsvertrag vom 29. Juli 2005. Dieses Anwartschaftsrecht
(die „Raumsicherheit“) tritt die Gesellschaft hiermit an den Treuhänder ab. Der Treuhänder
nimmt diese Abtretung an.
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