DieEntgegennahmevonGelderauseinerbetrügerischenAnleiheemissionkönnteeineGeldwäschetat(§261StGB)darstellen.
•DieeigeneBeteiligunganeinersolchenEmissiondürfteBeihilfezumBetrugsein.
•Maßgeblichkommtesinsoweitdaraufan,obdieVBModauvondentatsächlichenwirtschaftlichenVerhältnissenderEmittentinKenntnishatteundanderEmissionbeteiligtwar.
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