Vorabentnahmerecht.
Die Vergütungen sowie die Kosten des Treuhänders für die Wahrnehmung
seiner Aufgaben werden von der Emittentin getragen. Der Treuhänder ist jedoch
gegenüber den Anleihegläubigern berechtigt, seine Vergütung aus dem Brutto-
Emissionserlös und / oder einem etwaigen Verwertungserlös zurück zu behalten und vorab
zu entnehmen. Er ist außerdem berechtigt und verpflichtet, die sonstigen im Rahmen der
Emission entstehenden Kosten auf dem Treuhandkonto zurück zu halten und an die Dicama
AG, die anwaltlichen Berater, die Zahlstelle und die Börse Düsseldorf aus dem Brutto-
Emissionserlös auszuzahlen, jeweils gegen geeignete Rechnungstellung. Diese Kosten sind
vorrangig vor einer sonstigen Verwendung der Mittel zu zahlen und auch dann, wenn nur
Teile des Emissionserlöses eingegangen sind; soweit Kosten von der Höhe des Emissionserlöses
abhängig sind, sind diese ggf. in mehreren Teilen pro rata gegen Vorlage mehrerer
Rechnungen auszuzahlen.
§
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