§ 14
Änderungen der Anleihebedingungen; Gemeinsamer Vertreter; Gläubigerversammlung
14.1 Änderung der Anleihebedingungen / Gemeinsamer Vertreter. §§ 5 bis 22 des Gesetzes
über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz) findet
auf die Teilschuldverschreibung und diese Anleihebedingungen Anwendung. Infolgedessen
können die Anleihegläubiger Änderungen der Anleihebedingungen durch Mehrheitsbeschluss
zustimmen und einen gemeinsamen Vertreter für die Wahrnehmung ihrer Rechte
bestellen. Zum ersten gemeinsamen Vertreter wird die One Square Advisory Services
GmbH, München, geschäftsansässig Theatinerstraße 36, 80333 München (HRB 207387),
vertreten durch Herrn Frank Günther, geschäftsansässig ebenda, bestellt. Die Haftung des
gemeinsamen Vertreters wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung
für grobe Fahrlässigkeit ist summenmäßig auf EUR 1 Mio. begrenzt. Der gemeinsame Vertreter
erhält von der Emittentin eine angemessene Vergütung.
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