d) ein Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Land ein Insolvenzverfahren
oder ein vergleichbares Verfahren über das Vermögen der Emittentin
eröffnet und ein solches Verfahren nicht innerhalb von 60 Tagen aufgehoben
oder ausgesetzt worden ist, oder
e) die Emittentin ein solches Verfahren über ihr Vermögen beantragt oder eine allgemeine
Schuldenregelung zugunsten ihrer Gläubiger anbietet oder trifft, oder die
Emittentin sonstige wesentliche Vertragsverpflichtungen nach diesen Anleihebedingungen
verletzt und diese Verletzung auch nach 60 Tagen noch besteht oder
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