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Dienstag, 24. Februar 2015

Prospekthaftung (wiki)

Rechtsgrundlagen[Bearbeiten]

Da das Prospekt wichtige Grundlage für die Anlageentscheidung des Käufers ist, soll er alle wesentlichen Angaben enthalten, die jenem ein zutreffendes Urteil über den Emittenten und die Wertpapiere ermöglichen. Der Haftungsumfang ist sehr weit gestaltet worden: Es haften Gründer, Initiatoren, Hintermänner, die übrigen Garanten des Prospekts, ggf. auch Treuhänder, allerdings nicht die Beiratsmitglieder.
Spezialgesetzliche Regeln für Schadensersatzansprüche sind im Verkaufsprospektgesetz seit dem 1. Juli 2005 und im (Auslands-)Investmentgesetz geregelt. Nach den Vorschriften dieser Gesetze haften die Prospektverantwortlichen für Prospektfehler. Die Haftung ist auf der einen Seite recht weit, weil sie kein Verschulden voraussetzt. Auf der anderen Seite ist sie stark eingeschränkt, weil die Haftung nur demjenigen gegenüber greift, der das Kapitalanlageprodukt innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot zeichnet. Dem liegt eine Erfahrung aus dem Börsenwesen zugrunde. Neuemissionen an der Börse werden regelmäßig innerhalb weniger Tage gezeichnet. Insofern ist diese Regelung dort angemessen. Anders stellt es sich bei geschlossenen Fonds dar. Diese Modelle -Immobilienfonds, Windkraftfonds, Schiffsfonds etc.- sind nicht selten Monate lang im Vertrieb. So kann es passieren, dass ein Anleger die Beteiligung erwirbt und schon nicht mehr den Schutz des Gesetzes erfährt. Hieran wird zum Teil heftig Kritik geübt [1].
Daneben wurde von der Rechtsprechung durch Rechtsfortbildung praeter legem eine allgemeine Prospekthaftung nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches entwickelt. Diese beruht auf der culpa in contrahendo (c.i.c.) und greift, sofern kein Spezialgesetz vorhanden ist, für Altfälle und den nicht organisierten Kapitalmarkt. Insoweit lassen sich zwei Fälle unterscheiden, in denen Initiatoren oder mit ihnen verbundene Unternehmen für Prospektangaben haften müssen:
Die (eigentliche) Prospekthaftung im engeren Sinne, bei der zwischen dem Anleger und seinem späteren Schadensersatzschuldner keine Vertragsverhandlungen stattfinden. Vertraut ein Anleger Angaben deshalb, weil sie in einem Prospekt stehen, und ist der Prospekt unrichtig, so haften die Prospektverantwortlichen für typisiertes Vertrauen. Die Schadensersatzansprüche hieraus verjähren nach besonderen Regeln. Dem bisherigen Anwendungsbereich allgemeiner bürgerlich-rechtlicher Regeln hat das Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG) weitgehend die Grundlage entzogen. Mit dem AnSVG wurden die Regelungen des Verkaufsprospektgesetz auf den grauen Kapitalmarkt erweitert.
Demgegenüber findet die (uneigentliche) Prospekthaftung im weiteren Sinne weiterhin Anwendung. Sie betrifft insbesondere geschlossene Fondsmodelle. Diese sind regelmäßig Personengesellschaften, die von Kapitalgesellschaften gegründet werden, die den Initiatoren der Fonds gehören. Planmäßig treten dann die Anleger den Personengesellschaften bzw Fondsgesellschaften bei. Diese Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaften haften für Prospektfehler, weil sie als Vertragspartner eines jeden Anlegers persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben aus culpa in contrahendo. Die Schadensersatzansprüche hieraus verjähren innerhalb der (längeren) Regelverjährungsfrist des § 199 BGB.
Vgl. Art. 156 des schweizerischen IPRG betreffend Ansprüche aus öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen: "Ansprüche aus öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen aufgrund von Prospekten, Zirkularen und ähnlichen Bekanntmachungen können nach dem auf die Gesellschaft anwendbaren Recht oder nach dem Recht des Staates geltend gemacht werden, in dem die Ausgabe erfolgt ist[2].

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