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Sonntag, 5. Juli 2015

Das Risiko der Bank oder genauer der Mitarbeiter, wegen Beihilfe bzw. Anstiftung zur Insolvenzverschleppung belangt zu werden, besteht beispielsweise dann, wenn auf die Geschäftsleitung des eigentlich antragspflichtigen Unternehmens eingewirkt wird, um einen Antrag auf Insolvenzeröffnung erst verzögert zu stellen, um z. B. den Ablauf von Anfechtungsfristen zu ermöglichen.

Haftungsrisiken

Der Sanierungskredit ist nichtig, wobei der Bank ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zusteht. Aufgrund von § 139 BGB ist jedenfalls in den Fällen, in denen der Kredit über Vermögensgegenstände des Kreditnehmers besichert wird, auch von der Nichtigkeit der Sicherheitenverträge auszugehen.
Daneben kann es aus § 826 BGB zu einer Schadensersatzpflicht der Bank aufgrund sittenwidriger Schädigung durch Insolvenzverschleppung bzw. -verzögerung sowie Gläubigerbenachteiligung bzw. -begünstigung kommen. Anspruchsgegner ist der geschädigte Geschäftspartner, der im Vertrauen auf die Bonität des Kreditnehmers, hervorgerufen durch die Kreditvergabe der Bank, mit diesem noch Geschäfte abgeschlossen und einen Schaden erlitten hat. Eine uneigennützige Kreditvergabe (z. B. ausschließlich durch Dritte besichert) kann keine sittenwidrige Schädigung und somit keine Haftung nach § 826 BGB hervorrufen.
Das Risiko der Bank oder genauer der Mitarbeiter, wegen Beihilfe bzw. Anstiftung zur Insolvenzverschleppung belangt zu werden, besteht beispielsweise dann, wenn auf die Geschäftsleitung des eigentlich antragspflichtigen Unternehmens eingewirkt wird, um einen Antrag auf Insolvenzeröffnung erst verzögert zu stellen, um z. B. den Ablauf von Anfechtungsfristen zu ermöglichen.

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