Die Insolvenz wird eine Insolvenz bleiben, da der Laden vor und nach der Emission pleite war und ist, die Insolvenz wurde nur "dolos" verschleppt. Insofern dürfte wohl das Insolvenzverfahren selbst nicht "angefochten" werden.
Mittels Insolvenzanfechtung kann der Insolvenzverwalter bestimmte Rechtsgeschäfte, die der Unternehmer unmittelbar vor dem Insolvenzantrag ausgeführt hat, für unwirksam erklären und damit zurückholen.
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Des Weiteren kann der Insolvenzverwalter alle Rechtshandlungen anfechten, die eine vorsätzliche Benachteiligung der Gläubiger beinhalten.
Anfechtbar ist jede Rechtshandlung, die der Unternehmer in den letzten 10 Jahren vor dem Insolvenzantrag vorgenommen hat und mit dem Ziel, seine Gläubiger zu benachteiligen.
Allerdings muss nachgewiesen werden, dass der Begünstigte den Vorsatz des Unternehmers kannte. Seine Kenntnis wird vermutet, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
Das meine ich mit Masseerhöhung durch Rückforderung von Zahlungen und ggf. Erklärung der Nichtigkeit der Anleihe-Emission.
Aldy
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