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Samstag, 7. März 2015

weitere Punkte.....§ 9 Treuhänder

9.2 Sicherheitenbestellung. Die schuldrechtlichen und dinglichen Sicherungsrechte werden
von der Emittentin bestellt. Der Treuhänder wird im Außenverhältnis Inhaber der schuldrechtlichen
und dinglichen Sicherungsrechte, verwaltet diese im Innenverhältnis jedoch ausschließlich
für die Anleihegläubiger.

9.3 Zustimmung der Anleihegläubiger. Jeder Anleihegläubiger stimmt dem Abschluss des
Treuhandvertrages mit Zeichnung der Inhaber-Teilschuldverschreibungen zu und erkennt
diesen als für sich verbindlich an. Jedem Anleihegläubiger stehen die Rechte gegen den
Treuhänder aus dem Treuhandvertrag aus eigenem Recht zu (§ 328 BGB, Vertrag zugunsten
Dritter).

9.4 Treuhandvertrag. Die Einzelheiten der Aufgaben des Treuhänders und die Einzelheiten der
Rechtsbeziehungen zwischen der Emittentin und dem Treuhänder richten sich alleine nach
dem zwischen der Emittentin und dem Treuhänder abgeschlossenen Treuhandvertrag. Die
Emittentin und der Treuhänder sind berechtigt, den Treuhandvertrag einvernehmlich zu ändern,
sofern keine wesentlichen Rechte der Anleihegläubiger nach diesen Anleihebedingungen
betroffen sind.

9.5 Vergütung. Gemäß dem Treuhandvertrag erhält der Treuhänder von der Emittentin während
der Laufzeit des Treuhandvertrages eine pauschale Grundvergütung in Höhe von
EUR 5.000,00 p.a., zuzüglich einer Vergütung in Höhe von 1 % des Brutto-Emissionserlöses
p.a. Hinzu kommt die Erstattung von Kosten und Auslagen. Diese Vergütung und Kostenerstattung
schuldet die Emittentin, jedoch ist der Treuhänder gegenüber den Anleihegläubigern
berechtigt, die Vergütung aus dem Brutto-Emissionserlös und / oder einem etwaigen
Verwertungserlös zurück zu behalten und vorab zu entnehmen. Das Recht der Anleihegläubiger,
ihre sämtlichen Ansprüche aus der Anleihe gegen die Emittentin geltend zu machen,
bleibt hiervon unberührt.

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