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Freitag, 17. April 2015

Der Treuhänder darf die Gesicherten Mittel auf dem Treuhandkonto nur dann an die Emittentin auszahlen, wenn (i) diese ihm auf geeignete Weise die sicherungsweise Übertragung des Sicherungsguts gemäß § 5 dieses Vertrages vor oder Zug um Zug gegen Auszahlung der Gesicherten Mittel nachweist

§ 3
Auszahlung von dem Treuhandkonto

3.1 Bedingung für die Auszahlung der Gesicherten Mittel.

Der Treuhänder darf die Gesicherten
Mittel auf dem Treuhandkonto nur dann an die Emittentin auszahlen, wenn (i) diese
ihm auf geeignete Weise die sicherungsweise Übertragung des Sicherungsguts gemäß § 5
dieses Vertrages vor oder Zug um Zug gegen Auszahlung der Gesicherten Mittel nachweist
und (ii) dem Treuhänder eine aktuelle (nicht älter als ein (1) Tag) Bestandsliste gemäß § 5.1
vorliegt, aufgrund derer sich ergibt, dass der Schwellenwert von mindestens 125 % gemäß
§ 5.5 eingehalten ist.
3.2 Auszahlungsumfang. Die Auszahlung hat wie folgt zu erfolgen:
3.2.1 Diejenigen Beträge, die notwendig sind, um den Eintritt der aufschiebenden Bedingung
gemäß § 3.1 herbeiführen zu können, werden zur geeigneten Herbeiführung
des Bedingungseintritts - z.B. durch Tilgung von Bankverbindlichkeiten der Emittentin
- bis zu einem maximalen Betrag von EUR 2,5 Mio. auf Weisung der Emittentin
(sofern diese Weisung den Bedingungseintritt gewährleistet) ausgezahlt;

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