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Mittwoch, 22. April 2015

Danach müsste doch sozusagen der gesamte Krempel beim Anleihentreuhänder liegen und nicht beim Insolvenzverwalter .....oder sehe ich da was falsch....

§ 6
Verfügung über das Sicherungsgut


Die Gesellschaft ist berechtigt, bis auf Widerruf durch den Treuhänder über das Sicherungsgut im
Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes im eigenen Namen zu verfügen. Der Treuhänder
ist berechtigt, diese Verfügungsbefugnis jederzeit zur Wahrung der berechtigten Belange der Anleihegläubiger
zu widerrufen und das Sicherungsgut heraus zu verlangen, wenn die Gesellschaft gegen
die Pflicht zur sorgfältigen Behandlung des Sicherungsguts erheblich verstößt oder aber über das
Sicherungsgut Verfügungen trifft, die nicht im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes
liegen.
§

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