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Samstag, 7. März 2015

Ich möchte nicht in der Haut des Anleihentreuhänders stecke.....mit meinen eigenen Worten....Auszahlung nur bei Nachweis geeigneter Sicherheiten.....und die gabs gar nicht.....reine Luftnummer....als haftet der Anleihetreuhänder....

§ 10
Treuhänderische Verwahrung des Nennbetrages bis zur Mittelverwendung; Auszahlung der
Anleihegelder

10.1 Verwahrung auf dem Treuhandkonto. Die Nennbeträge der Teilschuldverschreibungen
sind auf ein Treuhandkonto einzuzahlen. Die Mittel auf diesem Treuhandkonto werden von
dem Treuhänder doppelnützig für die Anleihegläubiger und die Emittentin verwahrt.

10.2 Auszahlung der Anleihegelder. Diejenigen Beträge, die notwendig sind, um die Voraussetzungen
für die Auszahlung der gemäß Treuhandvertrag Gesicherten Mittel herbeizufüh-
ren, werden zur geeigneten Herbeiführung der Erfüllung dieser Voraussetzungen - z.B.
durch Tilgung von Bankverbindlichkeiten der Emittentin - bis zu einem maximalen Betrag
von EUR 2,5 Mio. auf Weisung der Emittentin (sofern diese Weisung den Bedingungseintritt
gewährleistet) an die Emittentin ausgezahlt. Die übrigen Beträge stehen zur freien Verwendung
der Emittentin und werden dieser nach Erbringung eines geeigneten Nachweises der
Bestellung von Sicherheiten gemäß den Regelungen des Treuhandvertrags auf Anforderung
ausgezahlt; die Emittentin kann diese Mittel also für alle denkbaren Zwecke verwenden, etwa
für die Finanzierung ihres operativen Geschäftsbetriebes.

10.3 Ausbleiben der Erfüllung der Auszahlungsvoraussetzungen. Für den Fall, dass die Voraussetzungen
für die Auszahlung der gemäß Treuhandvertrag gesicherten Mittel nicht bis
zum 15. April 2015 erfüllt sind, stellt der Treuhänder die Gesicherten Mittel der Zahlstelle zur
Weiterleitung an die Anleihegläubiger zwecks Tilgung der besicherten Forderungen zur Verfügung.

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