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Sonntag, 14. Juni 2015

ein innovativer Ansatz.....

Was mich gerade umtreibt:
 
Nichtigkeit
Wenn Rechtsgeschäfte oder Willenserklärungen so schwere Mängel aufweisen, dass das Gesetz ihnen von Anfang an keine Rechtswirkungen zugesteht, sind sie nichtig. Diese Nichtigkeit ist nur in wenigen Fällen, die das Gesetz abschließend aufzählt, heilbar. Die Nichtigkeit besteht von Anfang an („ex tunc“), und zwar unabhängig vom Willen der Beteiligten und wirkt gegen jedermann.
 
Die Anleihenemission müßte nach meinem Verständnis eigentlich nichtig sein, weil:
a) die zugrundeliegenden Bilanzen gefälscht sind = Vortäuschung falscher Tatsachen, Bilanzbetrug,
b) eine objektive, für den Außenstehenden nicht erkennbare Unmöglichkeit der zugesicherten Besicherung vorliegt = Verschleierung,
c) zum Zeitpunkt der Emission bereits Insolvenzreife bestand = Insolvenzverschleppung
 
Es handelt sich hier nach meinem Verständnis um einen klassischen Kapitalanlagebetrug, das ist eindeutig gesetzeswidrig.
 
Diesbezüglich wird der Passus "...und wirkt gegen jedermann" interessant.
Leistungen aus solchen nichtigen Verträgen ( z.B. Zahlungen aller Art, die nur aufgrund dieser illegal eingeworbenen Mittel möglich waren) können nach meinem Verständnis nicht rechtswirksam sein.
 
Die Frage ist ob es für die Leistungsempfänger erkennbar gewesen sein muss, daß die Emission nicht koscher war?
"...wirkt gegen jedermann" spricht eigentlich dafür, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Erkennbarkeit nicht ankommt.
 
Hier könnte man möglicherweise den Hebel gegen alle Beteiligten ansetzen.

d) die als Sicherheit angegebenen Vorräte nie auch nur annähernd den Wert hatten wie in den ALB deklariert,
e) das zugrundeliegende Testat des Wirtschaftsprüfers von diesem nicht autorisiert wurde.
 
Zu dem TPW-Schreiben hätte ich anzumerken:
Die schreiben, dass ihr vertragsmäßiges Testat für den WP-Prospekt nicht autorisiert war und somit vertragswidrig verwendet wurde. Ferner schreiben sie, dass man erst am Tag der Veröffentlichung von der Verwendung erfahren hat.
 
Da stellt sich mir doch gleich die Frage was denn TPW nach der Kenntnisnahme am 19.04.2014 wirksam unternommen hat, um diese vertragswidrige Verwendung nachträglich zu unterbinden und damit möglicherweise weiteren Schaden zu verhindern?
Meine Vermutung: sie haben es stillschweigend zur Kenntnis genommen, Mandant bringt schließlich Kohle!
Und genau darin könnte die Verfehlung liegen, es wäre ihre Pflicht gewesen, dagegen vorzugehen, da man ja wußte bzw. wissen mußte, dass hier Anleger getäuscht werden sollen. Es wäre genug Zeit gewesen.
 
Genau da würde ich bei TPW nun die weiche Stelle suchen.
 
Gruss

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