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Freitag, 26. Juni 2015

so wie ein Dieb kein Eigentum an der gestohlenen Sache erwirbt....so kann m.E. nach auch der Emittent an den betrügerisch erlangten (Geld)Mitteln kein Eigentum erwerben....

Oder gilt bei Geld etwas anderes ? Gutgläubiger Erwerb ?

Wenn oben richtig ist müsste doch jeder geprellte Anleihegläubiger einen durchgreifenden Anspruch an all die Geldempfänger aus dem betrügerischen Bond haben....

Insbesondere denke ich hier an die 1.6 Mio die die Volksbank Modau eG erhalten hat !!  (eindeutig der Anleihe zuzuordnenbar)



we will see....

Disclaimer:

ich bin kein (dogmatischer) Jurist.....sondern verfolge meine Ansprüche aus den Anleihen die ich halte.....

Mir ist der Unterschied zwischen einer beweglichen Sache und einer Forderung sehr wohl bewusst....obiger Einstieg sollte nur meinen Denkansatz verständlich machen....

Ich werde von meinen Anwälte prüfen lassen was juristisch vorliegt und wie wir unsere Ansprüche werthaltig machen können....

wenn jemand was beizutragen vermag:

06151 14 77 94

rolfjkoch@web.de

1 Kommentar:

  1. Vom Ansatz her richtig, aber Emittent ist Penell und von dem ist nichts zu holen!
    Mit unserem Geld wurden lediglich die Schulden von Penell abbezahlt (hat somit nichts mit Eigentumserwerb zu tun), also sind wir wieder bei Penell und bei dem ist nichts zu holen!
    Wenn der Treuhänder nichts verpennt und das Geld nicht voreilig ausbezahlt hätte, wäre natürlich alles noch da und könnte rückabgewickelt werden.

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