ZIP 1983, 344
VglO § 66; GVG §§ 169, 175 Abs. 2
Zulassung eines Presseberichterstatters zum AEG-Vergleichstermin
Leitsatz:
Der Vergleichstermin ist grundsätzlich nicht öffentlich, da das Vergleichsgericht nicht erkennendes Gericht i. S. d. § 169 GVG ist. Gleichwohl kann einzelnen Presseberichterstattern gemäß § 175 Abs. 2 GVG ohne vorherige Anhörung der Verfahrensbeteiligten die unmittelbare Teilnahme am Vergleichstermin gestattet werden, wenn es sich – wie im Falle der AEG-Insolvenz – um ein Vergleichsverfahren von weitreichender Bedeutung für die gesamte deutsche Wirtschaft handelt, bei dem Pressemitteilungen der Justizverwaltung zur Befriedigung des Informationsbedürfnisses der breiten Öffentlichkeit nicht ausreichen.
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