Doch selbst wenn man eine Analogiefähigkeit bejahen würde, hätten die Anleihegläubiger im Falle SolarWorld den in § 5 Abs. 5 SchVG beschriebenen Weg gehen und die bereits ausgesprochenen Kündigungen explizit für unwirksam erklären müssen. Tatsächlich wurde unter TOP 2.9 der „Gläubigerversammlung Restrukturierung“ jedoch nur ein neuer „§ 1 a Verzicht“ in die bisherigen ALB aufgenommen, der einen im übrigen bis zum 31.12.2014 befristeten Verzicht der Gläubiger auf sämtliche Kündigungsrechte vorsah. Eine Erklärung der Unwirksamkeit bereits ausgesprochener Kündigungen enthielt der Beschluss gerade nicht.
In jedem Fall bleibt die Angelegenheit spannend, bis der BGH eines Tages entschieden hat…
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