Der Gemeinsame Vertreter behauptet, durch die Bestellung der one square trustee ltd, Theatinerstr. 36, 80333 München, werde eine kosteneffiziente Verwaltung der Interessen der Anleihegläubiger sichergestellt. Diese Behauptung begegnet diversen tatsächlichen und rechtlichen Bedenken. Zum einen handelt es sich bei der one square trustee ltd. um eine Gesellschaft, die wirtschaftlich der Gemeinsamen Vertreterin zuzurechnen ist. Weder bei der Gemeinsamen Vertreterin noch bei der designierten Treuhänderin handelt es sich um Gesellschaften, die aufgrund standesrechtlicher Vorschriften zu einer besonderen Sorgfaltspflicht verpflichtet sind. Der Austausch der MSW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft durch die one square trustee ltd dürfte daher von vornherein erheblichen Bedenken begegnen, da die one square trustee ltd kein adäquater Ersatz für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist.
Über die one square trustee ltd. liegen keinerlei Informationen in tatsächlicher, (haftungs wie versicherungs-) rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht vor.
Der Gemeinsame Vertreter erweckt mit der Einberufung den Eindruck, die Anleihegläubiger würden über die Bestellung des Sicherheitentreuhänders im Ergebnis entscheiden. Dies ist nicht zutreffend. Über die Bestellung des Sicherheitentreuhänders entscheidet alleine die Emittentin und zwar nach Übergang der Verwaltungsbefugnis durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausschließlich der Insolvenzverwalter.
Der Umfang und die Dauer des Treuhandverhältnisses sind in § 17.4 des Treuhandvertrages genau geregelt. Danach ist eine ordentliche Kündigung ausschließlich mit einer Frist von zwölf Monaten zum Jahresende möglich. Das Vertragsverhältnis mit der MSW GmbH könnte daher frühestens zum 31.12.2017 gekündigt werden.
Es wird gegenüber den Anleihegläubigern bewusst der falsche Eindruck erweckt, sie würden über eine unmittelbare Absetzung des Sicherheitentreuhänders entscheiden. Tatsächlich entscheiden die Anleihegläubiger grundsätzlich nicht über die Abberufung des Sicherheitentreuhänders und auch der zuständige Insolvenzverwalter könnte dies erst zum Ablauf des Jahres 2017 tun. Ein entsprechender Beschluss hätte allenfalls appellatorischen Charakter.
Der Sicherheitentreuhänder hat gegenüber dem Unterfertigten versichert, seine Tätigkeit sei bereits durch Zahlungen abgegolten. Für seine Tätigkeit fielen keine weiteren, das Treugut schmälernde Kosten an. Vor diesem Hintergrund verwundert die Behauptung der Gemeinsamen Vertreterin, es sei besonders kostengünstig, wenn sie bis zu E U R 50.000,00 pro Jahr vorab aus dem Sicherungsgut entnehmen könne.
Die Antragstellerin ist der Überzeugung, dass die one square truste ltd. bis zur Beendigung eines Mandates der MSW GmbH nicht wirksam bestellt werden kann. Es gibt in diesem Zusammenhang nämlich auch keine doppelte Treuhänderschaft. Treuhänderin bleibt ausschließlich die MSW GmbH.
Der der Ladung zur Abstimmung ohne Versammlung beigefügte Entwurf für einen Treuhändervertrag sieht keine Wartefrist vor. Dies hat zur Folge, dass die one square trustee ltd. keine Treuhänderfunktion ausüben kann, jedoch unmittelbar Vergütungsansprüche gegen das Treugut geltend machen kann.
Der Insolvenzverwalter unterstützt die Abberufung der MSW GmbH ausweislich der Ladung zur Abstimmung ohne Versammlung. Der Insolvenzverwalter sei davor gewarnt, vor diesem Hintergrund zu Lasten der Anleihegläubigerschaft Zahlungen zugunsten der one square trustee ltd aus dem Sicherungsgut zu vereinbaren. Dies wäre die zwingende Konsequenz aus der Bestellung der one square trustee ltd. zu den Bedingungen des vorgeschlagenen Vertrages.
Eine nachvollziehbare Begründung des Insolvenzverwalters, weshalb er den Antrag des Gemeinsamen Vertreters unterstützt, liegt bei Abfassung dieses Schreibens nicht vor. Die Haltung des Insolvenzverwalters ist jedoch klar kommuniziert und nicht interpretationsfähig.
Der Entwurf für einen neuen Treuhandvertrag (in Anlage der Ladung zur Abstimmung ohne Versammlung beigefügt) dürfte im Übrigen juristisch unbrauchbar sein, da die Penell GmbH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und einem Übergang der Verwaltungsbefugnis keine Verträge betreffend die Insolvenzmasse mehr abschließen kann. Der Sinn und Zweck der Benennung der Penell GmbH als Vertragspartner anstatt des Insolvenzverwalters ist nicht erklärbar. Es handelt sich in jedem Fall nicht um eine reine Formalität. Der Vorschlag des Gemeinsamen Vertreters dürfte von vorneherein undurchführbar und damit nichtig sein.
Sofern sich, entgegen der Behauptung des Gemeinsamen Vertreters, die Bestellung der one square trustee ltd als kostenmäßig ineffizient erweisen sollte, dürfte ein entsprechender Beschluss anfechtbar sein. Für keinen der Beteiligten wäre damit irgendetwas gewonnen.
Mit dem vorliegenden Antrag Ziff. 2.1 zur Bestellung der MSW GmbH zum Gemeinsamen Vertreter wird die Vertretung der Anleihegläubiger effizient bei der MSW GmbH gebündelt.
Die Vereinigung der Funktionen des Treuhänders und des Gemeinsamen Vertreters wurde bereits in anderen Verfahren praktiziert.
Durch die Bestellung der Firma MSW GmbH zum Gemeinsamen Vertreter wird die Insolvenzmasse deutlich entlastet.
Damit wird im Vergleich zu den Abrechnungen des bisherigen Gemeinsamen Vertreters eine erhebliche Kostenreduzierung erreicht.
Der Antrag zu Ziff. 2.2 hat appellatorischen Charakter. Es steht im Gegensatz zu dem vom Gemeinsamen Vertreter vermittelten Eindruck, wonach allein die Anleihegläubigerversammlung über den Austausch des Sicherheitentreuhänders entscheidet.
Alleiniges Kriterium für den Austausch des Sicherheitentreuhänders dürfen die tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Anleihegläubiger sein. Es erschiene nicht angemessen, wenn der Insolvenzverwalter eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Treuhänderin entlässt und gleichzeitig eine deutsche Tochtergesellschaft einer nicht berufsrechtlich gebundenen englischen Gesellschaft bestellt, sofern diese Gesellschaft überhaupt existieren sollte. Nach den bislang vorliegenden Informationen würde der Austausch des Sicherheitentreuhänders erhebliche Mehrkosten für die Masse verursachen, da die Vergütung des Treuhänders zukünftig direkt aus dem Sicherungsgut und den vorhandenen liquiden Mitteln bestritten wird im Gegensatz zu bereits erfolgten Bezahlung des bisherigen Treuhänders.
Mit dem Beschluss bringen die Anleihegläubiger zum Ausdruck, dass der Insolvenzverwalter vorsichtig mit ihren Interessen umgehen möge.
Im Hinblick auf den Antrag Ziff. 2.3 sei ausgeführt, dass der Sicherheitentreuhänder und der Insolvenzverwalter sich in erheblicher rechtlicher Auseinandersetzung über die Abrechnung des Verwertungserlöses befinden.
Die Frage, wem ein Verwertungserlös zusteht, mag tatsächlich mit gewissen rechtlichen Schwierigkeiten belastet sein, da neben dem Sicherheitentreuhänder auch weitere Gläubiger den Verwertungserlös für sich beanspruchen. In jedem Falle ist der Insolvenzverwalter jedoch zur Abrechnung verpflichtet, und zwar sowohl nach den Vorschriften der Insolvenzordnung gegenüber dem Insolvenzgericht, wie auch nach dem bestehenden Treuhandvertrag gegenüber dem Treuhänder und im Ergebnis auch gegenüber der Gesamtheit der Anleihegläubiger.
Vor der Frage, welcher Erlös welchem Anleihegläubiger zusteht, muss zumindest Klarheit über die tatsächlich erlangten Verwertungserlöse bestehen. Der Sicherheitentreuhänder trägt in diesem Zusammenhang vor, über die Gesamtheit der Verwertungserlöse nicht ausreichend informiert zu sein. Dies ist ein nicht haltbarer Zustand.
Die MSW GmbH hat sich zur Übernahme des Amtes des Gemeinsamen Vertreters bereit erklärt.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Geißlreiter, Rechtsanwalt
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