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Dienstag, 13. Juni 2017

Plathner und Günther meinen wohl sie könnten mir auf dem Kopf herumspazieren.....

Insolvenzgericht Darmstadt

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Insolvenzverwalter weigert sich in der Sache, die Kosten für die vom Registergericht Darmstadt angeordnete Gläubigerversammlung zu übernehmen, obwohl dies in § 9 Abs. 3 SchVG angeordnet wird. Die diesbezüglich zuletzt eingegangenen Faxmitteilungen werden in Vorlage gebracht.

Der Insolvenzverwalter wurde bereits am 24.05.2017 aufgefordert, einen Betrag in Höhe von 20.000,00 EUR anzuweisen. Erst nachdem das OLG Frankfurt die Strategie des Insolvenzverwalters wie auch des ggggg. Vertreter durchkreuzt hat, wurde von dem Insolvenzverwalter überhaupt hierzu Stellung genommen. Der Insolvenzverwalter hat seine – gerichtlich festgestellte – Kostentragungspflicht zwar theoretisch anerkannt, in der Sache jedoch jegliche Zahlung verweigert mit dem Argument, er sei nicht vorschusspflichtig.
Dies ist eine Verkennung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse. Es besteht nach der einhelligen Auffassung in der Literatur ein Freistellungs- und Kostentragungsanspruch gegenüber der Emittentin.

Im Ergebnis hat der Insolvenzverwalter im Frühjahr  2016 liquide Mittel bereit gestellt, um die persönlichen Interessen des gemeinsamen Vertreters und seines Verbündeten Schnigge zu stützen. Nachdem sich abgezeichnet hat, der Antrag würde keine entsprechende Mehrheit erhalten und aufgrund eines Gegenantrages die Abwahl des verbündeten GV drohen, wurde keine Zweite Gläubigerversammlung einberufen. Der Masse ist dadurch ein Schaden entstanden. Der Initiator der Abwahl von MSW war der beteiligte Schnigge AG, ein Geschäftspartner von OSA. Es erscheint rechtsmissbräuchlich, einen Abwahlantrag zu initiieren und sodann nicht an der Abstimmung teilznunehmen. Bei teilnahme an der versammlung wäre das erforderliche Quorum bei gleichzeitiger Mehrheit gegen den GV vorhanden gewesen.  Der IV hätte besser daran getan, hier einen Rechtsmissbrauch zu vermuten, anstatt auf erstes Anfordern Masseverbindlichkeiten zu begründen und zu begleichen. Dies ist weder von OSA noch dem IV eine ordnungsgemäße Geschäftsführung.

Auch für die rechtsmissbräuchliche „Gegenveranstaltung“ zu dem Einberufungsverlangen hat der IV die liquiden Mittel bereit gestellt, im übrigen vorab. Dies verdeutlicht, dass die nunmehr angezettelte Diskussion über eine Vorschusspficht nur vorgeschoben ist. Für rechtsmissbräuchliche Schachzüge von OSA und IV stehen liquide Mittel gleichsam unbegrenzt zur Verfügung, für den von AG Darmstadt und OLG Frankfurt ermächtigten Gläubiger nicht.

Ich bin der Meinung, dass das Amtsgericht Darmstadt – Insolvenzgericht – nicht unbeachtet lassen kann, wenn das Amtsgericht Darmstadt – Registergericht – einem Insolvenzverwalter Rechtsmissbrauch vorwirft.
Um Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters mit dem Aufgabengebiet Sicherung der Ansprüche der Anleihegläubiger wird gebeten.  Zu sichern gilt es insbesondere die Ansprüche des Treuhänders MSW gegen die Masse auf Auskehrung des Verwertungserlöses sowie die Ansprüche der EMB Consulting SE wegen der Kosten für die Durchführung der Gläubigerversammlung(en).

Der Versammlungsleiter der GV vom 09.06.2017 hat Termin für die Zweite GV anberaumt auf Donnerstag 29.06.2017. Der IV verfolgt offensichtlich die Strategie, durch Verweigerung der Kostenerstattung diese Versammlung zu torpedieren.

Der IV ist nicht (mehr) zur ordnungsgemäßen Führung der Sache geeignet. Für die Anleihegläubiger insgesamt und für meine Mandantin, wie im übrigen auch für die Unterfertigten, ist unzumutbar, mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Plathner weiter zusammen zu arbeiten.
Die aktuelle Diskussion wird von dem IV auch deshalb angezettelt, um von einer Aufarbeitung der Zahlungen im Zusammenhang mit dem Verwertungserlös aus der dem Verkauf des Sicherungsgutes abzulenken. Wie in der aktuellen Diskussion werden lediglich Scheinangebote für Besprechungstermine angeboten, das Verhalten weist insgesamt ein gewisses Strickmuster auf.  Auf ein Gesprächsangebot im Zusammenhang mit der Durchführung der Gläubigerversammlung am 09.06.2017 wurde nicht einmal reagiert, der IV hat wie seine Assistenten demonstrativ auswärtige Termine wahrgenommen, um uns nicht sehen zu müssen. Es wäre auch zu vermuten gewesen, dass ein so beeindruckend besetztes Büro wie die Kanzlei Brinkmann in der Lage ist, einen Vertreter zur GV zu entsenden.


Im Rahmen der Aufsichtspflicht wird gebeten, die erforderlichen und beantragten Maßnahmen zu ergreifen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt 


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