Insolvenzgericht
Darmstadt
Sehr geehrte
Damen und Herren,
der
Insolvenzverwalter weigert sich in der Sache, die Kosten für die vom
Registergericht Darmstadt angeordnete Gläubigerversammlung zu übernehmen,
obwohl dies in § 9 Abs. 3 SchVG angeordnet wird. Die diesbezüglich zuletzt
eingegangenen Faxmitteilungen werden in Vorlage gebracht.
Der
Insolvenzverwalter wurde bereits am 24.05.2017 aufgefordert, einen Betrag in
Höhe von 20.000,00 EUR anzuweisen. Erst nachdem das OLG Frankfurt die Strategie
des Insolvenzverwalters wie auch des ggggg. Vertreter durchkreuzt hat, wurde von
dem Insolvenzverwalter überhaupt hierzu Stellung genommen. Der
Insolvenzverwalter hat seine – gerichtlich festgestellte –
Kostentragungspflicht zwar theoretisch anerkannt, in der Sache jedoch jegliche
Zahlung verweigert mit dem Argument, er sei nicht vorschusspflichtig.
Dies ist
eine Verkennung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse. Es besteht nach
der einhelligen Auffassung in der Literatur ein Freistellungs- und
Kostentragungsanspruch gegenüber der Emittentin.
Im Ergebnis
hat der Insolvenzverwalter im Frühjahr 2016
liquide Mittel bereit gestellt, um die persönlichen Interessen des gemeinsamen Vertreters
und seines Verbündeten Schnigge zu stützen. Nachdem sich abgezeichnet hat, der
Antrag würde keine entsprechende Mehrheit erhalten und aufgrund eines Gegenantrages
die Abwahl des verbündeten GV drohen, wurde keine Zweite Gläubigerversammlung
einberufen. Der Masse ist dadurch ein Schaden entstanden. Der Initiator der
Abwahl von MSW war der beteiligte Schnigge AG, ein Geschäftspartner von OSA. Es
erscheint rechtsmissbräuchlich, einen Abwahlantrag zu initiieren und sodann
nicht an der Abstimmung teilznunehmen. Bei teilnahme an der versammlung wäre
das erforderliche Quorum bei gleichzeitiger Mehrheit gegen den GV vorhanden
gewesen. Der IV hätte besser daran
getan, hier einen Rechtsmissbrauch zu vermuten, anstatt auf erstes Anfordern
Masseverbindlichkeiten zu begründen und zu begleichen. Dies ist weder von OSA
noch dem IV eine ordnungsgemäße Geschäftsführung.
Auch für die
rechtsmissbräuchliche „Gegenveranstaltung“ zu dem Einberufungsverlangen hat der
IV die liquiden Mittel bereit gestellt, im übrigen vorab. Dies verdeutlicht,
dass die nunmehr angezettelte Diskussion über eine Vorschusspficht nur
vorgeschoben ist. Für rechtsmissbräuchliche Schachzüge von OSA und IV stehen
liquide Mittel gleichsam unbegrenzt zur Verfügung, für den von AG Darmstadt und
OLG Frankfurt ermächtigten Gläubiger nicht.
Ich bin der
Meinung, dass das Amtsgericht Darmstadt – Insolvenzgericht – nicht unbeachtet
lassen kann, wenn das Amtsgericht Darmstadt – Registergericht – einem
Insolvenzverwalter Rechtsmissbrauch vorwirft.
Um
Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters mit dem Aufgabengebiet Sicherung der
Ansprüche der Anleihegläubiger wird gebeten.
Zu sichern gilt es insbesondere die Ansprüche des Treuhänders MSW gegen
die Masse auf Auskehrung des Verwertungserlöses sowie die Ansprüche der EMB
Consulting SE wegen der Kosten für die Durchführung der Gläubigerversammlung(en).
Der
Versammlungsleiter der GV vom 09.06.2017 hat Termin für die Zweite GV anberaumt
auf Donnerstag 29.06.2017. Der IV verfolgt offensichtlich die Strategie, durch
Verweigerung der Kostenerstattung diese Versammlung zu torpedieren.
Der IV ist nicht
(mehr) zur ordnungsgemäßen Führung der Sache geeignet. Für die Anleihegläubiger
insgesamt und für meine Mandantin, wie im übrigen auch für die Unterfertigten,
ist unzumutbar, mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Plathner weiter zusammen zu
arbeiten.
Die aktuelle
Diskussion wird von dem IV auch deshalb angezettelt, um von einer Aufarbeitung
der Zahlungen im Zusammenhang mit dem Verwertungserlös aus der dem Verkauf des
Sicherungsgutes abzulenken. Wie in der aktuellen Diskussion werden lediglich
Scheinangebote für Besprechungstermine angeboten, das Verhalten weist insgesamt
ein gewisses Strickmuster auf. Auf ein
Gesprächsangebot im Zusammenhang mit der Durchführung der Gläubigerversammlung
am 09.06.2017 wurde nicht einmal reagiert, der IV hat wie seine Assistenten
demonstrativ auswärtige Termine wahrgenommen, um uns nicht sehen zu müssen. Es
wäre auch zu vermuten gewesen, dass ein so beeindruckend besetztes Büro wie die
Kanzlei Brinkmann in der Lage ist, einen Vertreter zur GV zu entsenden.
Im Rahmen
der Aufsichtspflicht wird gebeten, die erforderlichen und beantragten Maßnahmen
zu ergreifen.
Mit
freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
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