Name | Bereich | Information | V.-Datum | Relevanz |
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EMB Consulting SE Mühltal | Kapitalmarkt | Einberufung einer Zweiten Anleihegläubigerversammlung betreffend die Euro 5.000.000, 7,75 % Inhaber-Teilschuldverschr. 2010/2019 der Penell Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Elektrogroßhandel, Partner des Handwerks und der Industrie, Planung, ..... WKN A11QQ8 | 14.06.2017 |
EMB Consulting SEMühltal
Einberufung
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1. |
Abberufung des bisherigen gemeinsamen Vertreters, der One Square Advisory Services GmbH, vertr.d.d. Geschäftsführer, Herrn Frank Günther, Theatinerstr. 26, München
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2. |
Zum neuen Gemeinsamen Vertreter wird bestellt Herr Diplom-Finanzwirt (FH) Oberamtsrat a. D. Ernst Rudolf Geißlreiter, Schwabach, geboren am 18.6.1943 in Pilsen. Der Gemeinsame Vertreter erhält eine angemessene Vergütung. Die Haftung des Gemeinsamen Vertreters wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist summenmäßig auf 1.000.000 € (in Worten eine Million €) begrenzt.
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Rechtsfolgen bei Zustandekommen der Beschlüsse
Wenn die Anleihegläubiger in der Gläubigerversammlung wirksam über die Beschlussgegenstände gemäß den Tagesordnungspunkten dieser Einberufung beschließen, hat dies die Rechtsfolge, dass die gefassten Beschlüsse für alle Anleihegläubiger gleichermaßen verbindlich sind. Dies gilt auch dann, wenn sie an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt oder gegen den Beschlussvorschlag gestimmt haben.
Teilnahmeberechtigung, Stimmrecht, Nachweise
1.1. Zur Teilnahme an der Anleihegläubigerversammlung ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, der seine Inhaberschaft an Schuldverschreibungen am Tag der Anleihegläubigerversammlung nach Maßgaben der Regelungen der Ziffer 1.3. nachweist.
1.2. An der Anleihegläubigerversammlung nimmt jeder Anleihegläubiger nach Maßgabe des von ihm gehaltenen Nennwerts der ausstehenden Schuldverschreibungen der Penell-Anleihe teil. Jede Schuldverschreibung im Nennwert von EUR 984,288 gewährt eine Stimme.
1.3. Anleihegläubiger müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Anleihegläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts spätestens beim Einlass zur Anleihegläubigerversammlung nachweisen. Hierzu ist in Textform (126b BGB) ein aktueller Nachweis des depotführenden Instituts über die Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen nach Maßgabe des nachstehenden Buchstabens a) (''Besonderer Nachweis'') und ein Sperrvermerk nach Maßgabe des nachstehenden Buchstabens b) (''Sperrvermerk) vorzulegen.
(a) Der erforderlich besondere Nachweis ist eine Bescheinigung der Depotbank, die (i) den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers bezeichnet und (ii) den gesamten Nennwert der Schuldverschreibung angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei diesem Depot dieses Anleihegläubigers gutgeschrieben sind.
(b) Der erforderliche Sperrvermerk des depotführenden Institutes ist ein Vermerk, wonach die vom Anleihegläubiger gehaltenen Schuldverschreibungen der Penell- Anleihe bis zum Ende des Tages der Anleihegläubigerversammlung beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden.
Anleihegläubiger sollten sich wegen der Ausstellung des Besonderen Nachweises und des Sperrvermerks rechtzeitig mit ihrer depotführenden Bank in Verbindung setzen.
1.4. Vertreter von Anleihegläubigern, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z.B. Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Unternehmergesellschaft, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder nach ausländischem Recht (z.B. Limited nach englischem Recht) sind, haben spätestens bei Einlass zur Anleihegläubigerversammlung zusätzlich zum besonderen Nachweis und zum Sperrvermerk ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Das kann durch Übersendung eines aktuellen Auszugs aus dem einschlägigen Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) gesehen.
Ausländische Gesellschaften müssen die für sie geltenden besonderen Voraussetzungen beachten, um an der Versammlung teilnehmen zu können.
1.5. Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z.B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seine Vormund) oder durch einen Amtswalter (z.B. ein Insolvenzvermögen durch den für es bestellten Insolvenzverwalter) vertreten werden, muss der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter spätestens bei Einlass zur Anleihegläubigerversammlung zusätzlich zum besonderen Nachweis und zum Sperrvermerk des von ihm Vertretenen seien gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen (z.B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestallungsurkunde).
2. Vertretung durch Bevollmächtigte
Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Teilnahme an der Versammlung und der Stimmabgabe durch eine Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten lassen (§ 14 SchVG).
Das Teilnahme- und Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht des Vollmachtgebers an den Vertreter bedarf der Textform (126b BGB).
Die Vollmachtserteilung ist spätestens bei Einlass zur Anleihegläubigerversammlung in Textform nachzuweisen. Auch bei der Teilnahme an der Versammlung durch Bevollmächtigte ist ferner spätestens beim Einlass zur Anleihegläubigerversammlung ein besonderer Nachweis und ein Sperrvermerk des Vollmachtgebers sowie (soweit einschlägig) die Vertretungsbefugnis des Vollmachtgebers nachzuweisen.
Die Vollmachtserteilung ist spätestens bei Einlass zur Anleihegläubigerversammlung in Textform nachzuweisen. Auch bei der Teilnahme an der Versammlung durch Bevollmächtigte ist ferner spätestens beim Einlass zur Anleihegläubigerversammlung ein besonderer Nachweis und ein Sperrvermerk des Vollmachtgebers sowie (soweit einschlägig) die Vertretungsbefugnis des Vollmachtgebers nachzuweisen.
3. Gegenanträge und Ergänzungsverlangen
3.1. Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, zu den Beschlussgegenständen, über die nach dieser Einladung Beschluss gefasst wird, eigene Beschlussvorschläge zu unterbreiten (''Gegenantrag'').
3.2. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen fünf Prozent der ausstehenden Schuldverschreibung der Anleihe erreichen, können verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden (''Ergänzungsverlangen''). Das Ergänzungsverlangen muss so rechtzeitig der Emittentin zugehen, dass es spätestens am dritten Tag vor Beginn der Anleihegläubigerversammlung bekannt gemacht werden kann.
3.3 Gegenanträge und Ergänzungsverlangen sind zwingenderweise in der dafür vorgesehen Form (Textform gem. § 126 b BGB) an den Versammlungsleiter zu richten:
Notar Bernd Christian Haager
Dornbachstr. 1a,
61352 Bad Homburg
Betreff: Penell- Anleihe
Dornbachstr. 1a,
61352 Bad Homburg
Betreff: Penell- Anleihe
bhaager@dornbachlaw.de
Tel: 0049 (0) 6162/ 180952
Fax: 0049 (0) 6162/ 180940
Tel: 0049 (0) 6162/ 180952
Fax: 0049 (0) 6162/ 180940
4. Angabe der ausstehenden Schuldverschreibungen
Der Emittentin oder mit ihr verbundene Unternehmen stehen nach den Informationen des Versammlungsleiters derzeit keine Schuldverschreibungen zu.
Bad Homburg vor der Höhe, im Juni 2017
Bernd Christian Haager
Notar
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