09.10.2014 Insolvenzrecht
Gemeinsamer Vertreter - Brenner untersucht die Vergütung gem. § 7 Abs. 6 SchVG
Kurznachricht zu "Die Vergütung des gemeinsamen Vertreters nach § 7 VI SchVG außerhalb und in der Insolvenz des Emittenten" von RA Dr. Petra Brenner, original erschienen in: NZI 2014 Heft 0, 789 - 794. ...
Kurznachricht zu "Die Vergütung des gemeinsamen Vertreters nach § 7 VI SchVG außerhalb und in der Insolvenz des Emittenten" von RA Dr. Petra Brenner, original erschienen in: NZI 2014 Heft 0, 789 - 794.
Brenner stellt im ersten Abschnitt die Aufgaben und die Rechtsstellung des gemeinsam Vertreters dar. Sie zeigt auf, dass für nach dem SchVG begebene Schuldverschreibungen der gemeinsame Vertreter der gesetzlich vorgesehene Vertreter der Anleihegläubiger ist. Er hat die ihm nach durch das SchVG zugewiesenen Rechte und Pflichten. Ferner macht die Autorin deutlich, dass dann, wenn das SchVG dem gemeinsamen Vertreter Pflichten gegenüber den Anleihegläubigern auferlegt (z.B. Berichtspflicht), diese allein im Innenverhältnis bestehen. Die Anleihegläubiger haben ferner die Möglichkeit, durch Mehrheitsbeschluss dem gemeinsamen Vertreter alle Rechte und Pflichten zu übertragen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Interessen für erforderlich halten. Weisungsbefugt gegenüber dem gemeinsamen Vertreter sind allein die Anleihegläubiger (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 SchVG).
Im nächsten Abschnitt befasst sich Brenner mit der Bestellung des gemeinsamen Vertreters vor und in der Insolvenz des Emittenten. Die Autorin legt dar, dass der gemeinsame Vertreter bereits vor Insolvenz des Emittenten bei Anleiheemission in den Anleihebedingungen bestellt werden kann (vgl. § 8 SchVG). Dabei - so die Autorin weiter - wird der Emittent als Geschäftsführer der Anleihegläubiger ohne Auftrag tätig: Die Bestellung des gemeinsamen Vertreters ist ein Geschäft der Anleihegläubiger (vgl. § 5 SchVG). Brenner arbeitet im Folgenden heraus, dass in der Insolvenz des Emittenten die Bestellung des gemeinsamen Vertreters ebenfalls durch Mehrheitsbeschluss in der Gläubigerversammlung erfolgt. Gem. § 19 Abs. 2 SchVG kann das Insolvenzgericht zum Zweck der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters eine Gläubigerversammlung einberufen.
Ferner untersucht Brenner die Regelungen zur Vergütung. Gem. § 7 Abs. 6 SchVG trifft den Emittent die Kostentragungspflicht. Der Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters entsteht mit seiner Bestellung in den Anleihebedingungen resp. durch einen entsprechenden Beschluss der Gläubigerversammlung. Die Autorin macht schließlich deutlich, dass der Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters in der Insolvenz des Emittenten - bei Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Insolvenzverwalter und gemeinsamen Vertreter - eine Masseverbindlichkeit gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 InsO ist. Im Rahmen der Reform des SchVG 2009 spricht sich Brenner dafür aus, den Vergütungsanspruch nach § 7 Abs. 6 SchVG als Masseverbindlichkeit nach § 54 Nr. 2 InsO zu qualifizieren. Ferner sollte der Anwendungszeitpunkt in § 19 Abs. 1 SchVG auf den Beschluss über die Anordnung der Eigenverwaltung ausgedehnt werden.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Dr. Henning Seel.
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