One Square Advisory GmbH
-als Versammlungsleiterin Penell Anleihe
Abstimmung ohne Versammlung-
Theatinerstraße 36
80333 München
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Abstimmung
ohne Versammlung Penell
Ergänzungsverlangen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bringe in Vorlage eine mich
legitimierende Vollmacht und den Nachweis, dass meine Mandantschaft mindestens
5% der ausstehenden Schuldverschreibungen hält und verlange die Bekanntmachung
neuer Gegenstände zur Beschlussfassung (Ergänzungsverlangen) gem. § 13 Abs 3
SchVG.
Nach § 7 Abs. 4 SchVG kann jederzeit ohne
Angabe von Gründen der Gemeinsame Vertreter abgewählt werden, dies gilt auch
für den vertragsmäßigen Gemeinsamen Vertreter.
Die Beschlüsse sind mit einfacher
Mehrheit zu fassen.
Ich schlage vor, die neuen Anträge unter
Ziff. B.2 einzufügen, im Einzelnen:
Ziff. B.2.1
Beschlussfassung
über die Wahl eines (neuen) gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger.
Zum neuen Gemeinsamen Vertreter wird die
MSW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Strasse
des 17. Juni 106-108, 10623 Berlin bestellt. Der Umfang der Aufgaben und
Befugnisse richtet sich nach dem SchVG. Besondere Befugnisse werden dem
Gemeinsamen Vertreter nicht verliehen. Die Haftung des Gemeinsamen Vertreters
wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und summenmäßig auf 1,0 Mio. EUR (in
Worten: eine Million EUR) beschränkt.
Ziff. B.2.2 Beschlussfassung über die Aufforderung an den
Insolvenzverwalter, den Treuhandvertrag nicht ordentlich zu kündigen
Der Insolvenzverwalter wird aufgefordert,
den bestehenden Treuhandvertrag zwischen der Penell GmbH / Insolvenzverwalter
und der Firma MSW GmbH nicht gem. Ziff. 17.4 des Treuhandvertrages ordentlich
zu kündigen. Dies gilt nicht, wenn ein Grund zur außerordentlichen, fristlosen
Kündigung vorliegt. Vor einer außerordentlichen Kündigung soll der
Insolvenzverwalter die Anleihegläubiger anhören.
Ziff. B.2.3 Beschlussfassung über die
Aufforderung an den Insolvenzverwalter, die Einnahmen aus der Verwertung der
Sicherheiten abzurechnen
Der Insolvenzverwalter wird aufgefordert,
binnen eines Monats ab Rechtskraft dieses Beschlusses über die Verwertung des
Sicherungsguts Rechenschaft abzulegen und zwar in Form einer geordneten
Zusammenstellung der Einnahmen und der Ausgaben nebst Belegen, und die
entsprechenden Belege vorzulegen.
Sofern Grund zu der Annahme besteht, dass
die in der Abrechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der
erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, soll der Verpflichtete auf
Verlangen an Eides Statt versichern, dass er nach besten Wissen die Einnahmen
so vollständig angegeben habe, als er dazu im Stande sei.
Über die Frage, ob die Angaben für die
Einnahmen mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, entscheidet der
Gemeinsame Vertreter.
Begründung:
Der Gemeinsame Vertreter hat mit
Einrückung in den Bundesanzeiger vom 06.04.2006 zur Stimmabgabe in der
Abstimmung ohne Versammlung betreffend die Penell Anleihe 2014/2009 (WKN A11QQ8)
geladen.
Der Gemeinsame Vertreter begründet dies
sinngemäß damit, dass verschiedene Anleihegläubiger Schadensersatzansprüche
gegen den Treuhänder gerichtlich geltend machen und eine ausreichende Zahl an
Gläubigern gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 SchVG ein entsprechendes
Einberufungsverlangen gestellt haben.
Das Insolvenzverfahren der Penell GmbH
ist gekennzeichnet durch eine heftige sachliche und persönliche
Auseinandersetzung zwischen dem satzungsgemäß bestellten Gemeinsamen Vertreter,
der Firma One Square Advisory Services GmbH, München, und der Firma MSW GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin.
Der Gemeinsame Vertreter und der
Sicherheitentreuhänder werfen sich gegenseitig massive Verletzungen ihrer
gegenüber den Anleihegläubigern bestehenden Verpflichtungen vor.
Der Gemeinsame Vertreter behauptet, durch
die Bestellung der one square trustee ltd, Theatinerstr. 36, 80333 München,
werde eine kosteneffiziente Verwaltung der Interessen der Anleihegläubiger
sichergestellt. Diese Behauptung begegnet diversen tatsächlichen und
rechtlichen Bedenken. Zum einen handelt es sich bei der one square trustee ltd.
um eine Gesellschaft, die wirtschaftlich der Gemeinsamen Vertreterin
hinzuzurechnen ist. Weder bei der Gemeinsamen Vertreterin noch bei der
designierten Treuhänderin handelt es sich um Gesellschaften, die aufgrund
standesrechtlicher Vorschriften zu einer besonderen Sorgfaltspflicht
verpflichtet sind. Der Austausch der MSW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft durch die one square trustee ltd dürfte daher von
vornherein erheblichen Bedenken begegnen, da die one square trustee ltd kein
adäquater Ersatz für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist.
Über die one square trustee ltd. liegen
keinerlei Informationen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher
Hinsicht vor.
Der Gemeinsame Vertreter erweckt mit der
Einberufung den Eindruck, die Anleihegläubiger würden über die Bestellung des
Sicherheitentreuhänders im Ergebnis entscheiden. Dies ist nicht zutreffend.
Über die Bestellung des Sicherheitentreuhänders entscheidet alleine die
Emittentin und zwar nach Übergang der
Verwaltungsbefugnis durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausschließlich
der Insolvenzverwalter.
Der Umfang und die Dauer des
Treuhandverhältnisses sind in § 17.4 des Treuhandvertrages genau geregelt.
Danach ist eine ordentliche Kündigung ausschließlich mit einer Frist von zwölf
Monaten zum Jahresende möglich. Das Vertragsverhältnis mit der MSW GmbH könnte
daher frühestens zum 31.12.2017 gekündigt werden.
Es wird gegenüber den Anleihegläubigern
bewusst der falsche Eindruck erweckt, sie würden über eine unmittelbare
Absetzung des Sicherheitentreuhänders entscheiden. Tatsächlich entscheiden die
Anleihegläubiger grundsätzlich nicht über die Abberufung des Sicherheitentreuhänders
und auch der zuständige Insolvenzverwalter könnte dies erst zum Ablauf des
Jahres 2017 tun. Ein entsprechender Beschluss hätte allenfalls appellatorischen
Charakter.
Der Sicherheitentreuhänder hat gegenüber
dem Unterfertigten versichert, seine Tätigkeit sei bereits durch Zahlungen
abgegolten. Für seine Tätigkeit fielen keine weiteren, das Treugut schmälernde
Kosten an. Vor diesem Hintergrund verwundert die Behauptung der Gemeinsamen
Vertreterin, es sei besonders kostengünstig, wenn sie bis zu EUR 50.000,00 pro
Jahr vorab aus dem Sicherungsgut entnehmen könne.
Die Antragstellerin ist der Überzeugung,
dass die one square truste ltd. bis zur Beendigung eines Mandates der MSW GmbH
nicht wirksam bestellt werden kann. Es gibt in diesem Zusammenhang nämlich auch
keine doppelte Treuhänderschaft. Treuhänderin bleibt ausschließlich die MSW
GmbH.
Der der Ladung zur Abstimmung ohne
Versammlung beigefügte Entwurf für einen Treuhändervertrag sieht keine
Wartefrist vor. Dies hat zur Folge, dass die one square trustee ltd. keine
Treuhänderfunktion ausüben kann, jedoch ummittelbar Vergütungsansprüche gegen
das Treugut geltend machen kann.
Der Insolvenzverwalter unterstützt die
Abberufung der MSW GmbH ausweislich der Ladung zur Abstimmung ohne Versammlung.
Der Insolvenzverwalter sei davor gewarnt, vor diesem Hintergrund zu Lasten der
Anleihegläubigerschaft Zahlungen zugunsten der one square trustee ltd aus dem
Sicherungsgut zu vereinbaren. Dies wäre die zwingende Konsequenz aus der
Bestellung der one square trustee ltd. zu den Bedingungen des vorgeschlagenen
Vertrages.
Eine nachvollziehbare Begründung des
Insolvenzverwalters, weshalb er den Antrag des Gemeinsamen Vertreters
unterstützt, liegt bei Abfassung dieses Schreibens nicht vor. Die Haltung des
Insolvenzverwalters ist jedoch klar kommuniziert und nicht interpretationsfähig.
Der Entwurf für einen neuen
Treuhandvertrag (in Anlage der Ladung zur Abstimmung ohne Versammlung
beigefügt) dürfte im Übrigen juristisch unbrauchbar sein, da die Penell GmbH
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und einem Übergang der Verwaltungsbefugnis
keine Verträge betreffend die Insolvenzmasse mehr abschließen kann. Der Sinn
und Zweck der Benennung der Penell GmbH als Vertragspartner anstatt des
Insolvenzverwalters ist nicht erklärbar. Es handelt sich in jedem Fall nicht um
eine reine Formalität. Der Vorschlag des Gemeinsamen Vertreters dürfte von
vorneherein undurchführbar und damit nichtig sein.
Sofern sich, entgegen der Behauptung des
Gemeinsamen Vertreters, die Bestellung der one square trustee ltd als
kostenmäßig ineffizient erweisen sollte, dürfte ein entsprechender Beschluss
anfechtbar sein. Für keinen der Beteiligten wäre damit irgendetwas gewonnen.
Mit dem vorliegenden Antrag Ziff. 2.1 zur
Bestellung der MSW GmbH zum Gemeinsamen Vertreter wird die Vertretung der
Anleihegläubiger effizient bei der MSW GmbH gebündelt.
Die Vereinigung der Funktionen des
Treuhänders und des Gemeinsamen Vertreters wurde bereits in anderen Verfahren
praktiziert.
Durch die Bestellung der Firma MSW GmbH
zum Gemeinsamen Vertreter wird die Insolvenzmasse deutlich entlastet.
Damit wird im Vergleich zu den
Abrechnungen des bisherigen Gemeinsamen Vertreters eine erhebliche
Kostenreduzierung erreicht.
Der Antrag zu Ziff. 2.2 hat
appellatorischen Charakter. Es steht im Gegensatz zu dem vom Gemeinsamen
Vertreter vermittelten Eindruck, wonach allein die Anleihegläubigerversammlung
über den Austausch des Sicherheitentreuhänders entscheidet.
Alleiniges Kriterium für den Austausch
des Sicherheitentreuhänders dürfen die tatsächlichen, rechtlichen und
wirtschaftlichen Interessen der Anleihegläubiger sein. Es erschiene nicht
angemessen, wenn der Insolvenzverwalter eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
als Treuhänderin entlässt und gleichzeitig eine deutsche Tochtergesellschaft
einer nicht berufsrechtlich gebundenen englischen Gesellschaft bestellt, sofern
diese Gesellschaft überhaupt existieren sollte. Nach den bislang vorliegenden
Informationen würde der Austausch des Sicherheitentreuhänders erhebliche
Mehrkosten für die Masse verursachen, da die Vergütung des Treuhänders
zukünftig direkt aus dem Sicherungsgut und den vorhandenen liquiden Mitteln
bestritten wird im Gegensatz zu bereits erfolgten Bezahlung des bisherigen Treuhänders.
Mit dem Beschluss bringen die
Anleihegläubiger zum Ausdruck, dass der Insolvenzverwalter vorsichtig mit ihren
Interessen umgehen möge.
Im Hinblick auf den Antrag Ziff. 2.3 sei
ausgeführt, dass der Sicherheitentreuhänder und der Insolvenzverwalter sich in
erheblicher rechtlicher Auseinandersetzung über die Abrechnung des
Verwertungserlöses befinden.
Die Frage, wem ein Verwertungserlös
zusteht, mag tatsächlich mit gewissen rechtlichen Schwierigkeiten belastet
sein, da neben dem Sicherheitentreuhänder auch weitere Gläubiger den
Verwertungserlös für sich beanspruchen. In jedem Falle ist der
Insolvenzverwalter jedoch zur Abrechnung verpflichtet, und zwar sowohl nach den
Vorschriften der Insolvenzordnung gegenüber dem Insolvenzgericht, wie auch nach
dem bestehenden Treuhandvertrag gegenüber dem Treuhänder und im Ergebnis auch
gegenüber der Gesamtheit der Anleihegläubiger.
Vor der Frage, welcher Erlös welchem
Anleihegläubiger zusteht, muss zumindest Klarheit über die tatsächlich
erlangten Verwertungserlöse bestehen. Der Sicherheitentreuhänder trägt in
diesem Zusammenhang vor, über die Gesamtheit der Verwertungserlöse nicht ausreichend
informiert zu sein. Dies ist ein nicht haltbarer Zustand.
Mit freundlichen Grüßen
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