4. Art und Umfang der Erstellungsarbeiten
Art, Umfang und Ergebnis der während meiner Auftragsdurchführung im Einzelnen vorgenommenen Erstellungs-
und Plausibilitätsbeurteilungshandlungen habe ich, soweit sie nicht in diesem Erstellungsbericht
dokumentiert sind, in meinen Arbeitspapieren festgehalten.
Der Auftrag zur Erstellung des Jahresabschlusses mit Beurteilungen der Plausibilität der vorgelegten Unterlagen
erforderte neben den eigentlichen Erstellungstätigkeiten die Durchführung von Befragungen und analytischen
Beurteilungen, die mit einer gewissen Sicherheit die Feststellung ermöglichen, dass keine Umstände
bekannt wurden, die gegen die Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise
in allen für den Jahresabschluss wesentlichen Belangen sprachen.
Weitergehende Beurteilungen von erhaltenen Auskünften und sonstigen Unterlagen wären nur dann erforderlich
gewesen, wenn Grund zur Annahme bestanden hätte, dass diese Informationen wesentliche Fehler enthalten
oder Hinweise auf falsche Auskünfte vorliegen.
Der Umfang der vorgenommenen Plausibilitätsbeurteilungen wurde vom Grad der Wesentlichkeit und vom
Fehlerrisiko der betreffenden Abschlussaussage bestimmt.
Die Befragungen waren im Wesentlichen darauf ausgerichtet, die für die Auftragsdurchführung erforderlichen
rechnungslegungsbezogenen internen Prozesse zu verstehen. Eigenständige Aufbau- und Funktionsbeurteilungen
wurden dabei jedoch nicht vorgenommen.
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Samstag, 9. Mai 2015
ob der Steuerberater Voß damit durchkommt: Weitergehende Beurteilungen von erhaltenen Auskünften und sonstigen Unterlagen wären nur dann erforderlich gewesen, wenn Grund zur Annahme bestanden hätte, dass diese Informationen wesentliche Fehler enthalten oder Hinweise auf falsche Auskünfte vorliegen. // der Warenbestand hier mit über 9 Mio angegeben ist doch eine sogenannte Kupferblase.....// Weitergehende Beurteilungen von erhaltenen Auskünften und sonstigen Unterlagen wären nur dann erforderlich gewesen, wenn Grund zur Annahme bestanden hätte, dass diese Informationen wesentliche Fehler enthalten oder Hinweise auf falsche Auskünfte vorliegen.
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