Zitat Zitat von bondsammler Beitrag anzeigen
Ich bin juristischer Laie, meine jedoch, daß die genannte Firmierung "One Square Trustee Ltd. Zweigniederlassung München" gegen das Irreführungsverbot aus § 18 Abs. 2 HGB verstößt. Ich konnte keine Anmeldung im Handelsregister finden.

Wenn dem so ist bzw. wäre, dann wäre m. E. auch die "Abstimmung ohne Versammlung" rechtlich wirkungslos.

One Square Trustee Ltd
Company Registration Number: 09907415
Company registered in England and Wales


Registered Address

GREEN PARK HOUSE
15 STRATTON STREET
LONDON
ENGLAND
W1J 8LQ

There are 67 companies currently registered at this postcode, including this one.

All companies at W1J 8LQ
Registration Data

Company Number
09907415

Company Category

Private Company Limited by Shares

Registration Type

Company registered in England and Wales

Status: Active

Incorporation Date
8 December 2015

Company Officers

BRENNER, Petra Josephine, Dr

Director

Appointed on 8 December 2015

Nationality: Swedish

Occupation: Investment Banker

Month of birth: December 1975

Klettenbergstrasse 32
60322
Frankfurt
60322
Germany

This information was most recently updated 28/03/2016.
http://companydb.uk/09907415-one-square-trustee-ltd

Von einer Zweigniederlassung in der Theatinerstr. in München lese ich da auch nix.

--> das sagt das HGB

§ 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland

(1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht der Hauptniederlassung, von einer Handelsgesellschaft beim Gericht des Sitzes der Gesellschaft, unter Angabe des Ortes und der inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt wird, zur Eintragung anzumelden. In gleicher Weise sind spätere Änderungen der die Zweigniederlassung betreffenden einzutragenden Tatsachen anzumelden.

(2) Das zuständige Gericht trägt die Zweigniederlassung auf dem Registerblatt der Hauptniederlassung oder des Sitzes unter Angabe des Ortes sowie der inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt ist, ein, es sei denn, die Zweigniederlassung ist offensichtlich nicht errichtet worden.
Möglicherweise könnte man hier den Hebel ansetzen.

Wobei ich ganz ehrlich froh bin wenn die GV stattfindet - danach wird OSA nämlich kein Gemeinsamer Vertreter in Sachen Penell mehr sein. Wenn ich mich nicht irre..