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Dienstag, 9. Juni 2015

Zur Qualität einer wirksam gekündigten Anleiheforderung ist ein Blick zum OLG Frankfurt und zum BGH hilfreich.....es ist nur noch eine besondere Form der Quittung......!!!!

„…a) Die Vollstreckung wegen einer Forderung, die den Schuldner nur gegen Aushändigung einer Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet (§ 797 BGB), fällt grundsätzlich nicht unter§§ 756,765 ZPO, da die Herausgabe des Papiers kein selbständiger Gegenanspruch, sondern eine besondere Ausgestaltung des Rechts auf Quittung ist (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 470 a; MünchKommZPO/Heßler, 3. Aufl., § 756 Rdn. 9) Das Papier selbst hat keinen eigenen Vermögenswert, sondern ist ein Präsentations- und Einlösepapier (Soergel/Welter, BGB, 12. Aufl., § 797 Rdn. 1)….“
Wenn der Beklagten kein selbständiger Gegenanspruch zusteht, sich die Aushändigung der Wertpapiere vielmehr nur als besondere Form der Quittung darstellt, dann kann sie naturgemäß auch nicht die Abgabe einer Willenserklärung von den Klägern verlangen. Die in früheren Entscheidungen des Senats vertretene Rechtsauffassung (z. B. 8 U 120/07) lässt sich unter den Vorgaben des Bundesgerichtshofs nicht mehr aufrechterhalten und wird deshalb vom Senat auch nicht weiter verfolgt. Dies ist in der mündlichen Verhandlung bereits ausführlich diskutiert worden. Die Tenorierung des Landgerichts ist insoweit korrekt.



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