Zitat Zitat von Al Bondy Beitrag anzeigen
Bleibt nur noch der Klageweg - den Insolvenzverwalter und Gläubigervertreter aber nicht gehen werden weil es nicht ihre Aufgabe ist.
Was den GV angeht: wo kein Emissionsvertrag, da keine Anleihen, da kein GV 

Nichtigkeit

Wenn Rechtsgeschäfte oder Willenserklärungen so schwere Mängel aufweisen, dass das Gesetz ihnen von Anfang an keine Rechtswirkungen zugesteht, sind sie nichtig. Diese Nichtigkeit ist nur in wenigen Fällen, die das Gesetz abschließend aufzählt, heilbar. Die Nichtigkeit besteht von Anfang an („ex tunc“), und zwar unabhängig vom Willen der Beteiligten und wirkt gegen jedermann.

Sagt wikipedia.

Ich zähle mal auf: Wiederholte Bilanzfälschungen, Urkundenfälschung, Insolvenzverschleppung, Verschleierung einer Doppelbesicherung, Vortäuschung falscher Tatsachen (Wert des Warenlagers), Verwendung eines nicht-autorisierten WP-Testats für den Emissionsprospekt, Kapitalanlagebetrug...

Das sind schon schwerwiegende Mängel bzw. veritable Straftaten, die so einen Emissionsvertrag mitunter mal ordentlich ins Wanken bringen können - ex tunc nichtig. Heilbarkeit scheidet wohl selbstredend aus.
Und wo es keinen rechtswirksamen Emissionsvertrag gibt da gibbet auch keinen rechtswirksamen Vertrag mit dem Emissionshaus, dem Treuhänder, dem Gemeinsamen Vertreter, der Zahlstelle...

Und wo es keine rechtswirksamen Verträge gibt kann es folglich wohl auch keine Leistungen daraus geben.
--> Rückabwicklung, die Kohle zurück auf Los.

Wirkt gegen jedermann: auch und gerade die VoBa Modautal kann sich schonmal warmlaufen, da ist ein grosser Batzen aus der illegalen Emission hingeflossen, für ein Darlehen, das sonst niemals nie wäre abgelöst worden.
Aldy