(3) Vertriebspartner (Dicama AG)
Die Dicama AG hat ausweislich des Verkaufsprospektes das öffentliche Angebot der
Anleiheemission (Platzierung) übernommen.
Insoweit Ist festzuhalten, dass auch die Dicama AG gemäß dem Verkaufsprospekt
aufgrund der Platzierung gegenüber den Wertpapiererwerbern persönliches
Vertrauen für die Richtigkeit der Angaben Im Verkaufsprospekt für sich in Anspruch
genommen hat.
Es wird auf die vorstehenden Ausführungen zu möglichen Prospektfehler verwiesen.
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Da die Dicama AG den Vertrieb, die Anleiheplatzierung, übernahm, hat die Dicama
AG auch für mögliche Prospektfehler des Wertpapierverkaufsprospektes zu haften.
Fraglich ist, ob die Dicama AG die Prospektfehler erkennen konnte.
Soweit in Veröffentlichungen darüber hinaus berichtet wird, dass die Dicama AG
darüber hinaus die Emittentin bzw. die handelnden Organe zur Bilanzmanipulation
angehalten hat, wird das Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen
abzuwarten sein.
Bei den vorbezeichneten Prospektfehlern handelt es sich zum einen um vermutete
Bilanzfälschung und Untreue, wie auch um Probleme der Unternehmensfinanzierung
(Zahlungsschwierigkeiten). Insoweit sind die weiteren Ermittlungen des
Insolvenzverwalters, wie auch die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu den
Vorgängen abzuwarten.
Auch diesbezüglich würde sich der Schadenersatzanspruch auf Ersatz des negativen
Interesses richten, dem Kaufpreis zzgl. Erwerbsnebenkosten Zug um Zug gegen
Übertragung der Wertpapiere.
Insoweit kommt möglicherweise auch eine Haftung des Vertriebspartners gegenüber
den Anleihegläubigern aus vorvertraglicher Pflichtverletzung nach §§ 311 Abs. 2, 3;
280 Abs. 1 BGB in Betracht.
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