Nach der Rechtsprechung des BGH kommt gegen einen Wirtschaftsprüfer, der einem
Kapitalanleger wegen Prüfung des Werbeprospektes als so genannter Garant aus
Prospekthaftung Schadensersatz schuldet, gleichzeitig auch eine Haftung aus Vertrag
mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter In Betracht.
Im vorliegenden Fall hat die MSW GmbH als Treuhändern und
Mittelverwendungskontrolleurin gegenüber den Anleiheinvestoren für die
ausreichende Absicherung des Emissionserlöses die vertragliche Prüf- und
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Überwachungspflicht gemäß den Vorgaben im Wertpapierverkaufsprospekt und dem
Sicherheitentreuhand- und Raumsicherungsübereignungsvertrag übernommen.
Diese Pflicht wurde verletzt, da der tatsächliche Wert des im Warenlager
vorhandenen Kupferbestandes lediglich ca. 10 % der Anleiheemission beträgt. Es ist
davon auszugehen, dass der Bestand im Warenlager zu keinem Zeitpunkt der
Annahme im Verkaufsprospekt entsprach. Die MSW GmbH hätte bei
ordnungsgemäßer Prüfung des Warenlagerbestandes im Zeitpunkt der
Prospektveröffentlichung die falsche Prospektangabe erkennen können und müssen.
Insoweit ist die MSW GmbH den Anleiheinvestoren aus Vertrag mit Schutzwirkung zu
Gunsten Dritter zum Schadenersatz verpflichtet.
Gemäß § 249 Abs. 1 BGB ist der Geschädigte so zu stellen, als ob er die
Anleihebeteiligung nichterworben hätte (Ersatz des negativen Interesses). Eine
Begrenzung des Schadensersatzanspruchs auf den Schaden, der bei
ordnungsgemäßer Ausübung der Mittelverwendungskontrolle vermieden worden
wäre, kommt nicht in Betracht, da die vom
Mittelverwendungskontrolleur/Treuhänder übernommene
Mittelverwendungskontrolle eine für den Gesamterfolg des Investitionskonzepts
wesentliche und zentrale Rolle gespielt hat.
Es kommt eine Haftung des Treuhänders auf Schadenersatz aus Vertrag mit
Schutzwirkung zu Gunsten Dritter in Betracht.
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