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Dienstag, 24. Februar 2015

Ich kaufe Penell-Bonds an mit der Massgabe das die entsprechenden Schadensersatzansprüche mit abgetreten werden.....nähers unter 06151 14 77 94 oder rolfjkoch@web.de

Sehr geehrter Herr Koch,



in vorbezeichneter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr E-Mail-Schreiben vom 17. Februar 2015. Ihre Intention ist nachvollziehbar, jedoch nicht schlüssig. Inhaberpapiere sind Wertpapiere, bei denen der jeweilige Inhaber des Wertpapiers das verbriefte Recht geltend machen kann. Das bedeutet, dass der jeweilige Inhaber berechtigt ist, das verbriefte Recht gegen Aushändigung des Inhaberpapiers geltend zu machen. Dies ist letztendlich die Legaldefinition der Inhaberpapiere. Hieraus folgt die Redensart:



„Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier.“


Ihr Recht aus dem Papier umfasst insoweit die Forderung gegenüber einem Unternehmen. Nicht umfasst sind von diesem Recht etwaige Schadenersatzansprüche eines Rechtsvorgängers. Diese müssten Sie sich gesondert abtreten lassen.

Gegenüber dem Unternehmen können Sie Ihre Forderung aufgrund der eingetretenen Insolvenz nicht mehr direkt geltend machen und durchsetzen. Hierfür sieht das Insolvenzverfahren die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle vor. Auch diese gesetzliche Folge begründet bei Ihnen keinen Schadenersatzanspruch, zumal diese Information bei Erwerb bereits bei Ihnen vorgelegen hat.



Zu differenzieren ist ein möglicher Schadensersatzanspruch. Dieser hat jedoch zur Voraussetzung, dass überhaupt ein Schaden eingetreten ist und irgendjemand für den Eintritt dieses Schadens haftungsbegründend verantwortlich gemacht werden kann.



In Ihrem Falle fehlt es schon am Schaden. Für das eingesetzte Geld haben Sie Wertpapiere erworben. Diese sind auch ausweislich der Einzelauftragsabrechnung der UBS in Ihrem Depot eingebucht worden und entsprechen zum Zeitpunkt des Erwerbs dem Marktpreis.



Sollte der Kurs weiter absinken, könnte man die Meinung vertreten, dass in der Differenz des Kursverlustes ein Schaden im haftungsrechtlichen Sinne entstanden wäre. Hier bleibt jedoch auch die Frage offen, warum jemand anderes für Kursverluste von Ihnen haften sollte. Kursverluste sind Papieren, die an einem geregelten Markt gehandelt werden, immanent.



Die von uns in Parallelfällen geltend gemachten Ansprüche aus Prospekthaftung haben enge Voraussetzungen, die in Ihrem Fall aus verschiedentlichsten Gründen nicht eingreifen. Zu nennen ist insbesondere die Frist im Hinblick auf den Erwerbszeitpunkt, wonach unter dem Geltungsbereich der gesetzlichen Regelungen hierzu nur dann Prospektverantwortliche für etwaige Prospektfehler in Anspruch genommen werden können, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach erstem öffentlichen Angebot bezogen auf das Zeichnungsdatum Ihre Anlage erworben haben. Diese Frist ist abgelaufen.



Vor diesem Hintergrund würde ich nicht dazu raten, dass Investment derzeit auszuweiten, ohne dass dahinter taktische Erwägungen im Hinblick auf die Erlangung einer Hauptgläubigerstellung oder Ähnlichem stehen.



Gerne stehe ich für Rückfragen zur Verfügung.

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