OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juni 2014 - 11 Wx 49/14 - Rechtsmissbräuchlichkeit eines Einberufungsverlangens
Das OLG Karlsruhe hatte über eine Ermächtigung zur Einberufung der Hauptversammlung nach § 122 Abs. 1 AktG zu entscheiden und sich insofern ausführlich mit der Prüfung der Rechtsmissbräuchlichkeit eines Einberufungsverlangens auseinandergesetzt. Das OLG stellte fest, dass das Einberufungsverlangen Schranken unterliegt. Diese ergeben sich aus der zwischen der AG und den Aktionären bestehenden Treubindungen. Um jedoch den Minderheitenschutz, dem das Einberufungsrecht dient, nicht zu gefährden, dürfe ein Rechtsmissbrauch nur zurückhaltend angenommen werden. Ein Missbrauch sei etwa dann gegeben, wenn das angestrebte Ziel nicht zu erreichen sei, Dringlichkeit nur vorgeschoben werde, über den vorgeschlagenen Gegenstand erst kürzlich beraten wurde oder ein gesetz- oder satzungswidriger Beschluss gefasst werden solle.
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