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Freitag, 28. Dezember 2018

Dies konnte aus rechtlicher Sicht nur gelingen, wenn nicht „dahinter“ schon die nächste Bank lauerte, zu deren Gunsten ebenfalls eine – zur hiesigen Beklagten zu 2.) nachrangige – Sicherungsübereignung vereinbart war. Aber genau das war der Fall: Hinter der hiesigen Beklagten stand bereits die DZ Bank,

Insbesondere hatte die Beklagte zu 1.) vor Freigabe der Anleihemittel zu prüfen, ob die Übertragung des Sicherungsgutes – insbesondere der angeblich vorhandenen Kupferbestände – auf sie selbst als Treuhänderin der Anleihegläubiger tatsächlich glücken konnte. Dies bedeutete insbesondere, dass die zuvor bestehende, im Emissionsprospekt auch wahrheitsgemäß genannte Sicherungsübereignung zugunsten der hiesigen Beklagten zu 2.) durch vollständige Befriedigung von deren Ansprüchen zum Erlöschen gebracht wurde (vgl. Prospekt, vorgelegt als Anlage K 2, dort Seite 58). Dies konnte aus rechtlicher Sicht nur gelingen, wenn nicht „dahinter“ schon die nächste Bank lauerte, zu deren Gunsten ebenfalls eine – zur hiesigen Beklagten zu 2.) nachrangige – Sicherungsübereignung vereinbart war. Aber genau das war der Fall: Hinter der hiesigen Beklagten stand bereits die DZ Bank, zu deren Gunsten eine Nachrangbesicherung vertraglich vereinbart war. Daher konnten die Anleihegläubiger von der ersten Sekunde an die prospektierte Sicherheit nicht erlangen und haben sie auch tatsächlich nie erlangt

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