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Freitag, 18. Dezember 2015

Das Dreigestirn Penell: Kerstin (Tochter), Waltraut (Mutter) und Kurt (KupferSpezialist) sollte daraufhin geprüft werden.......

Ehefrau muss 30.000 EUR an Insolvenzverwalter des Ehemanns zurückbezahlen

recht_streitIst ein Arbeitnehmer fest und ohne eine auch nur rechtliche Gegenleistung von der Arbeit freigestellt, muss er im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers sein Entgelt der letzten vier Jahre an den Insolvenzverwalter zurückgeben. Das hat am Donnerstag, 17.12.2015, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden (AZ: 6 AZR 186/14). Es verpflichtete damit die Ehefrau eines insolventen Geschäftsmannes zur Rückzahlung von knapp 30.000,00 €.
Die Frau war seit September 2003 im Betrieb ihres Ehemannes angestellt. Nachdem sich das Paar getrennt hatte, wurde sie ab Anfang 2005 von der Arbeitsleistung freigestellt. Ihr Gehalt von 1.100,00 € monatlich erhielt sie ohne Gegenleistung weiter.
Im Oktober 2009 wurde über das Vermögen des Mannes das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter forderte von der Frau die Rückzahlung ihres Gehalts der letzten vier Jahre – netto knapp 30.000,00 €.
Laut Gesetz kann der Insolvenzverwalter Schenkungen und andere „unentgeltliche Zahlungen“ der letzten vier Jahre zurückverlangen. Dies soll insbesondere auch Missbrauch verhindern.
Als unentgeltlich gelten Zahlungen ohne Gegenleistungen. Normaler Arbeitslohn ist daher immer entgeltlich – auch dann, wenn der Arbeitnehmer wegen Urlaubs, Feiertagen oder auch wegen Arbeitsmangels in seiner Firma tatsächlich nicht gearbeitet hat.
„Wird dagegen eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht vereinbart, obwohl Arbeit vorhanden ist, sind die auf dieser Vereinbarung beruhenden Entgeltzahlungen in der Regel unentgeltlich“, urteilte nun das BAG. Der Insolvenzverwalter könne daher Lohn oder Gehalt der letzten vier Jahre zurückverlangen.
So sei es auch im konkreten Fall gewesen. Durch die Freistellung sei der Inhalt des Arbeitsverhältnisses geändert worden. Die getrennten Eheleute seien sich einig gewesen, dass die Frau für ihr Gehalt keine Gegenleistungen erbringen musste. Dies seien daher unentgeltliche Zahlungen gewesen, die die Frau nun zurückgeben müsse.
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