Sehr geehrter Herr Koch,
gerne nehme ich zu Ihren Fragen kurz
Stellung.
Ich weise allerdings gleich zu Beginn
rein vorsorglich darauf hin, dass ich mit wenigen Ausnahmen keine
Originaldokumente einsehen konnte. Die Stellungnahme beruht allein auf den auch
Ihnen bekannten Dokumenten sowie gelegentlichen Telefonaten mit Herrn Mantay.
- Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die
angekündigte Abstimmung ohne Versammlung noch nicht einberufen. Gegenanträge
müssen rechtzeitig vor und neue Tagesordnungspunkte (Ergänzungsverlangen)
eine volle Woche vor der Abstimmung ohne Versammlung beim Gemeinsamen
Vertreter eingehen.
- kann ich nicht endgültig beantworten.
Der bisherige Treuhänder würde einen solchen Beschluss wohl anfechten.
Konkrete Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels können erst nach
Beschlussfassung geäußert werden, zumal da die Rechtschutzmöglichkeiten
davon abhängen könnten, ob ein Beschluss in der Abstimmung ohne
Versammlung oder in der Gläubigerversammlung gefasst wurde.
- Ich halte es generell für
ungewöhnlich, dass ein mit OSA/Herrn Günther verbundenes Unternehmen die
Funktion des Treuhänders übernehmen soll, wenn, aus welchen Gründen auch
immer, die Funktionen des gemeinsamen Vertreters sowie des Treuhänders
getrennt wurden. Für ungewöhnlich halte ich auch, dass nach Ihrer Aussage
dem Insolvenzverwalter positiv bekannt ist, dass allein er den
Treuhandvertrag kündigen kann.
- Der Insolvenzverwalter hätte nach
dem Treuhandvertrag jederzeit die Möglichkeit, den Treuhandvertrag mit
einer Frist von zwölf Monaten zum Jahresende, frühestens also zum
31.12.2017 zu kündigen. Hierzu benötigt er keine Zustimmung der Anleihegläubiger.
Eine Abstimmung durch die Gläubiger kann den Prozess der Auswechslung auch
nicht beschleunigen.
- Etwas anderes wären eventuelle
Pflichtverletzungen des Treuhänders. Der Sachverhalt muss vorbehaltlos
aufgeklärt werden. Es wäre hilfreich, wenn OSA bzw. der Insolvenzverwalter
substantiiert die Pflichtverletzungen von MSW und die Schäden darlegen
würden. Dies ist bislang nicht geschehen. Sowohl MSW wie auch OSA arbeiten
mit recht pauschalen, wenngleich schwerwiegenden Vorwürfen.
- Es würde im übrigen im Falle einer
Abwahl von MSW in der Zwischenzeit auch keine doppelte Treuhänderschaft
eintreten. Der Vertrag mit msw würde am Jahresende 2017 auslaufen. Bis
dahin könnte die One Square Trustee Ltd. Zweigniederlassung Deutschland
nicht als Treuhänder tätig sein. Inwiefern diese Vorgehensweise besonders kosteneffizient sein soll,
vermag ich nicht zu erkennen bzw. zu beantworten.
- Die von mir in Ihrem Auftrage geäußerten
Bedenken gegen eine britische Gesellschaft als Treuhänderin sehe ich durch
die Gründung einer Zweigniederlassung in Deutschland nicht als
ausgeräumt an.
- vorstellen, dass der Gemeinsame
Vertreter solch eine Strategie verfolgt.
- Die Vergütung von Herrn Mantay
erfolgt durch Mittel, die Herr Penell persönlich zur Verfügung gestellt
hat. Die Masse und erst recht das Treuhandvermögen werden durch die
Tätigkeit von Herrn Mantay nicht geschmälert. Dies insbesondere vor dem
Hintergrund, dass OSA die Bestellung eines verbundenen Unternehmens zum
Stundensatz von EUR 350,00 als besonders effiziente Maßnahme kommuniziert
hat.
- Herr Penell hat dem Treuhänder außerhalb
des Treuhandvertrages eine zweitrangige Sicherungsgrundschuld an dem
Firmengelände eingeräumt. Allen Beteiligten, auch dem Insolvenzverwalter,
muss deutlich vor Augen geführt werden, dass diese Sicherheit zurückzugewähren
ist, wenn Herr Mantay/ MSW abgelöst werden sollte. Die Sicherheit würde
nicht auf den neuen Treuhänder übergehen und Herr Penell ist nicht bereit,
einem mit OSA/Herrn Günther verbundenem Unternehmen eine solche Sicherheit
zu übertragen. Erstrangig ist besichert die Volksbank Modau, die allerdings
möglicherweise anderweitig befriedigt wird oder bereits ist mit der Konsequenz,
dass die Sicherheit möglicherweise voll werthaltig ist. Diese Information
gebe ich mit ausdrücklicher Zustimmung von Herrn Mantay weiter, der darauf
hingewiesen hat, dass diese Informationen auch dem Insolvenzverwalter
sowie Herrn Günther zugänglich sind. Eine Überprüfung ist mir nicht
möglich. Der Sachverhalt lässt sich jedoch in angemessener Zeit verifizieren.
- Zu dem Vermerk von OSA vom
17.03.2016 bezüglich der Aktivlegitimation der msw nach Treuhänderwechsel
ist festzuhalten, dass die dort gegebenen Informationen in rechtlicher
Hinsicht einer Überprüfung nicht standhalten. Soweit, was ich mit den hier
zur Verfügung stehenden Mitteln nicht überprüfen kann, der Treuhänder MSW
abgesetzt werden sollte, bleibt festzuhalten, dass es sich hier zunächst nicht
um die Veräußerung einer streitbefangenen Sache (§§ 265, 325 ZPO) handelt.
Diese Ausführungen gehen voll an der Sache vorbei.
- Square Trustee Ltd.
Zweigniederlassung Deutschland mit besonderer Energie (nach einer
Abtretung) die Ansprüche gegen ein verbundenes Unternehmen verfolgen
lassen würde.
- Ich kann Ihnen zusammenfassend nur
raten, auf Klärung sowohl gegenüber MSW wie auch OSA zu drängen, bevor
über die weitere Vorgehensweise beschlossen werden kann. Mir schiene eine
offene Diskussion etwa in einer –untechnisch gesprochen – zweiten
Versammlung zielführend.
Mit freundlichen Grüßen
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