Samstag, 8. August 2015
Ein paar Anmerkungen eines Freundes von mir zum Thema Zahlstellen.....// Der Zahlstellenvertrag dürfte hier sehr aufschlussreich sein, den muss man sich besorgen. Bin mir sicher dass dieses Papier die Exculpation der Zahlstelle wie ein Kartenhaus einstürzen lässt.
Hallo Rolf,
ich bin in dem Ding zum Glück nicht drin, verfolge das Thema aber mit Interesse.
Die Zahlstelle sieht sich lediglich als Erfüllungsgehilfe bzw. Lakai, d.h. als rein weisungsgebundener Handlanger.
In dem Zusammenhang ein paar Anmerkungen meinerseits:
- üblicherweise steht in den ALB ein Passus drin, dass neben den Unterschriften des Emittenten auch eineKontrollunterschrift der Zahlstelle erforderlich ist. So steht es zumindest in zahlreichen Prospekten anderer Emittenten drin, z.B. in den Solarworld ALB´s.
Diese Kontrollunterschrift wird in §5 der MBB-ALB nicht erwähnt - bemerkenswert!
- üblicherweise erstellt die Zahlstelle die Globalurkunde und legt diese dem Emittenten zur Unterschrift vor.
- üblicherweise ist es auch so, dass die Zahlstelle den Emittenten hinsichtlich der wertpapiertechnischen Abwicklung einer Anleihenemission betreut. D.h. der Emittent vertraut auf die Expertise der Zahlstelle, um haftungsrelevante Fehler in der Abwicklung zu vermeiden. Eine Betreuung setzt aktive Mithilfe / Unterstützung voraus - auch das spricht gegen die Lakaienfunktion.
Da könnte ein Blick auf den Zahlstellenvertrag sehr aufschlussreich sein - dieser fehlt aber im Prospekt (vermutlich aus gutem Grund) und ich kann ihn auch sonst nirgends finden.
Der Zahlstellenvertrag dürfte hier sehr aufschlussreich sein, den muss man sich besorgen.
Bin mir sicher dass dieses Papier die Exculpation der Zahlstelle wie ein Kartenhaus einstürzen lässt.
Gruss,
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