§ 133
Vorsätzliche Benachteiligung
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
Rechtsprechung zu § 133 InsO
847 Entscheidungen zu § 133 InsO in unserer Datenbank:
- BAG, 29.01.2014 - 6 AZR 345/12§ 133 InsO - Bargeschäft - subjektive VoraussetzungenZum selben Verfahren:
- LAG Schleswig-Holstein, 10.11.2011 - 5 Sa 227/11Insolvenz, Anfechtung, Deckungsanfechtung, Vorsatzanfechtung, Nettogehalt, ...
- LAG Schleswig-Holstein, 10.11.2011 - 5 Sa 227/11
- OLG München, 26.03.2015 - 24 U 3722/14
- BGH, 12.02.2015 - IX ZR 180/12Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und Insolvenzanfechtung im insolvenzreifen ...
- OLG Karlsruhe, 24.06.2008 - 8 U 186/07Insolvenzanfechtung: Teilzahlungen des Schuldners an den Gerichtsvollzieher in ...Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.12.2009 - IX ZR 128/08Vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung
- BGH, 10.12.2009 - IX ZR 128/08
- BGH, 10.02.2005 - IX ZR 211/02Zur Insolvenzanfechtung
- BGH, 16.01.2014 - IX ZR 31/12Duldung der Zwangsvollstreckung als anfechtbare Handlung?Zum selben Verfahren:
Literatur im Internet zu § 133 InsO
- Zur Auslegung von § 133 InsO, insbesondere im System der Anfechtungstatbestände von Thorsten Patric Lind (Dissertation)
- § 133 InsO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Insolvenzanfechtung
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