Der Schadensersatzanspruch umfasst neben dem Anlagebetrag nebst Stückzinsen von insgesamt 10.334 € gemäß § 252 Satz 1 BGB auch den entgangenen Gewinn. Der Kläger kann sich insoweit gemäß § 252 Satz 2 BGB auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, dass sein Kapital nicht ungenutzt liegen geblieben, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre. Den hierbei in Ansatz gebrachten Zinssatz von 3 % p.a.
f)
58
Aufgrund ihrer Pflichtverletzungen hat die Beklagte den Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er die Anleihe nicht gezeichnet (§ 249 Abs. 1 BGB).
59
aa)
60
Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht unter Schutzzweckgesichtspunkten begrenzt. Zwar ist sowohl für das Delikts- als auch für das Vertragsrecht und für den Bereich vorvertraglicher Schuldverhältnisse anerkannt, dass der Verstoß gegen eine Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der Schäden verpflichtet, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. BGH NJW 2001, 962, 963 m.w.N.). Die Pflichten der Beklagten erschöpften sich indes nicht darin, den Anlegern eine Verstärkung ihrer Sicherheiten entsprechend der fortschreitenden Tilgung zu verschaffen, sondern waren darauf gerichtet, die Umsetzung des Sicherheitenkonzeptes insgesamt zu überwachen, die Anleger auf Abweichungen hinzuweisen und zu verhindern, dass Anlagegelder ohne Erfüllung der prospektierten Voraussetzungen überhaupt an die Emittentin oder auf deren Weisung weitergeleitet wurden. Damit ist nicht nur der Mindererlös aufgrund der prospektwidrigen Besicherung, sondern der Zeichnungsschaden insgesamt vom Schutzzweck der verletzten Pflichten gedeckt.
61
bb)
62
Der Schadensersatzanspruch umfasst neben dem Anlagebetrag nebst Stückzinsen von insgesamt 10.334 € gemäß § 252 Satz 1 BGB auch den entgangenen Gewinn. Der Kläger kann sich insoweit gemäß § 252 Satz 2 BGB auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, dass sein Kapital nicht ungenutzt liegen geblieben, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre. Den hierbei in Ansatz gebrachten Zinssatz von 3 % p.a. hat die Beklagte nicht konkret angegriffen. Daraus ergibt sich für die Zeit vom 21.03.2007 bis zur Klageeinreichung nach der nicht angegriffenen Berechnung des Klägers eine weitere Forderung von 1.332,66 €.
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Auf den Gesamtbetrag von 11.666,66 € sind allerdings die vom Kläger vereinnahmten Zinszahlungen auf die Anleihe anzurechnen. Die Emittentin hat für die Zeit vom 01.07.2006 bis zum 30.06.2010 Zinsen in Höhe der prospektierten 6 % p.a. und aufgrund des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 02.11.2010 (Anlage B 1) für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 30.06.2012 Zinsen in Höhe von 1 % p.a. gezahlt. Das hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2014 bestätigt. Bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 28.09.2012 hat er somit Zinszahlungen in Höhe von 2.600 € erhalten, sodass sich sein Anspruch auf 9.066,66 € reduziert.
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Zug um Zug gegen Zahlung dieses Betrages hat der Kläger die Anleihen an die Beklagte zu übertragen.
65
2.
Datum:
13.04.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-9 U 175/13
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