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Freitag, 30. Juni 2017

Anstelle den grössten Einzelgläubiger (ca 33 %) zu bedrohen....

sollte er lieber die Abrechnungen durchführen....

er ist ja als g Vertreter rausgeflogen und muss jetzt natürlich seinen Geschäftsbesorgungsplan abrechnen....

auf die Fetails sind wir sehr gespannt....

ich kann mir vorstellen das auf Grundlage dieser Details der eine oder andere Prozess geführt werden muss.....

Eben hat mich Günther (ca 14:20) angerufen und massiv bedroht (er könnte so unangenehm werden wie ich mir das nicht vorstellen könnte etc....formulierung so oder so ähnlich)

wenn ich nicht die namen seiner Mitarbeiter aus dem Blog nehme (Herle/Moser).

Ich habe ihm klargemacht das ich die Namen zu zeugenzwecken dokumentieren will.

Dieses Erlebnis von eben der nicht-telefonischen Erreichbarkeit von OSA iSn Penell

zeigt wir wie wichtig es war Günther/OSA als g Vertreter herauszuschmeissen.....

OSA ist für Grosgläubiger iSn Penell nicht mehr telefonisch erreichbar.....

Aufmeinen Anruf von eben hin mit der Bitte mich mit Herrn Bischoff iSn Penell zu verbinden richtete mir eine Frau Herle (oder so ähnlich) aus ich möge mich schriftlich melden. Auf Nachfrage kam heraus das diese Aussage von Herrn Moser stammt. Ich habe Frau Herle gebeten eine Aktennotiz zu fertigen da es sein könne das sie als Zeugin herangezogen würde....

Die Mitteilung von Herrn Günther vor einigen Tagen, unter Berufung auf die Vertraulichkeit der Sitzungen des Gläubigerausschusses und entgegen den Berichtspflichten gem. §§ 666 ff. BGB, keine Auskünfte erteilen zu wollen, dürfte einer Überprüfung nicht standhalten.

Sehr geehrte Herren (Kollegen) Dr. Plathner, Kienle, Schuldt und Günther,

wir teilen Ihnen im Namen unserer Mandantin EMB Consulting SE mit, dass auf der Zweiten Gläubigerversammlung am 29.06.2017 einstimmig OSA abberufen und Herr Ernst Geißlreiter, Theodor-Heuss-Str. 23,  91126 Schwabach (geisslreiter@arcor.de) zum Neuen GV bestellt wurde.

Rechtsmittel hiergegen wurden nicht eingelegt.

Wir bitten Sie, dies bei Ihrer zukünftigen Vorgehensweise zu berücksichtigen.

Wir halten es für unangemessen, dass weder der Insolvenzverwalter bei einem für die Masse so  bedeutenden Vorgang noch die für Anleihegläubiger (!) zur Wahrung der Interessen der Anleihgeläubiger in den Gläubigerausschuss berufenen Empfänger dieser Email an der Veranstaltung teilgenommen haben. Dies verdeutlicht, dass noch nicht einmal mehr der Versuch unternommen wird, die Wahrung der Interessen der Anleihegläubiger in den Mittelpunkt gestellt werden, sondern eine eigene Strategie verfolgt wird.

Die Mitteilung von Herrn Günther vor einigen Tagen, unter Berufung auf die Vertraulichkeit der Sitzungen des Gläubigerausschusses und entgegen den Berichtspflichten gem. §§ 666 ff. BGB, keine Auskünfte erteilen zu wollen, dürfte einer Überprüfung nicht standhalten.

Wir schlagen vor, dass Sie sich direkt und umgehend mit dem neuen gemeinsamen Vertreter in Verbindung setzen und nicht weiter den Eindruck erwecken, als sei nichts geschehen.
Dies gilt insbesondere für den Amtsvorgänger des neuen Gemeinsamen Vertreter.

Einer Schlussrechnung von OSA wird ebenfalls entgegen gesehen.


Mit freundlichen (kollegialen) Grüßen

Dgap Der Treuhänder der Anleihe Penell begrüßt die am Donnerstag.,29.06.2017, auf der Zweiten Gläubigerversammlung erfolgte Abwahl des bisherigen Gemeinsamen Vertreters, der one square advisory services GmbH, vertreten durch Herrn Frank Günther, sowie die Bestellung eines neuen Gemeinsamen Vertreters. Der ersten Gläubigerversammlung am 09.06.2017 sowie der Zweiten Gläubigerversammlung am 29.06.2017 vorausgegangen waren erbitterte gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Anleihegläubiger EMB Consulting SE einerseits und dem bisherigen Gemeinsamen Vertreter und dem Insolvenzverwalter Dr. Plathner andererseits. Letztere hatten sich geweigert, einem qualifizierten Einberufungsverlangen nachzukommen. Das Amtsgericht Darmstadt sowie das OLG Frankfurt am Main ebneten den Weg zu der nunmehrigen Gläubigerversammlung. Zwischen einzelnen Anleihegläubigern und dem bisherigen gemeinsamen Vertreter ist die Verwertung aus vorhandenem Sicherungsgut umstritten. Der Treuhänder unterstützt dabei die Position der Anleihegläubiger. Diverse Gläubiger halten die in Ansatz gebrachten tatsächlichen Verwertungskosten für die Verwertung der vorhandenen Kupferkabel-Trommeln in Höhe von mehr als 200.000,00 EUR für nicht nachvollziehbar. Der Anleihegläubiger EMB Consulting SE, in sämtlichen Verfahren vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Spachmüller aus der Kanzlei Loichinger in Neumarkt, hat vor diesem Hintergrund die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Untersuchung dieser Vorfälle bei dem Insolvenzgericht Darmstadt beantragt. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden. Zum neuen gemeinsamen Vertreter wurde Herr Dipl-Finanzwirt (FH) Ernst Geißlreiter, Schwabach, gewählt.

Dgap
Der Treuhänder der Anleihe Penell begrüßt die am Donnerstag.,29.06.2017, auf der Zweiten Gläubigerversammlung erfolgte Abwahl des bisherigen Gemeinsamen Vertreters, der one square advisory services GmbH, vertreten durch Herrn Frank Günther, sowie die Bestellung eines neuen Gemeinsamen Vertreters.
Der ersten Gläubigerversammlung am 09.06.2017 sowie der Zweiten Gläubigerversammlung am 29.06.2017 vorausgegangen waren erbitterte gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Anleihegläubiger EMB Consulting SE einerseits und dem bisherigen Gemeinsamen Vertreter und dem Insolvenzverwalter Dr. Plathner andererseits. Letztere hatten sich geweigert, einem qualifizierten Einberufungsverlangen nachzukommen. Das Amtsgericht Darmstadt sowie das OLG Frankfurt am Main ebneten den Weg zu der nunmehrigen Gläubigerversammlung.
Zwischen einzelnen Anleihegläubigern und dem bisherigen gemeinsamen Vertreter ist die Verwertung aus vorhandenem Sicherungsgut umstritten. Der Treuhänder unterstützt dabei die Position der Anleihegläubiger. Diverse Gläubiger halten die in Ansatz gebrachten tatsächlichen Verwertungskosten für die Verwertung der vorhandenen Kupferkabel-Trommeln in Höhe von mehr als 200.000,00 EUR für nicht nachvollziehbar. Der Anleihegläubiger EMB Consulting SE,  in sämtlichen Verfahren vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Spachmüller aus der Kanzlei Loichinger in Neumarkt, hat vor diesem Hintergrund die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Untersuchung dieser Vorfälle bei dem Insolvenzgericht Darmstadt beantragt. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden.

Zum neuen gemeinsamen Vertreter wurde Herr Dipl-Finanzwirt (FH) Ernst Geißlreiter, Schwabach, gewählt. 

Ehe für alles (oder muss es heissen für alle ?)


Donnerstag, 29. Juni 2017

Unten könnt ihr im Rückblick sehen mit welchem unverschämten Angebot sich Günther auch noch die Treuhänderfunktionen unter den Nagel reissen wollte......das ist der Ausgangspunkt für das heutige Abstimmungsergebnis mit dem Resultat Rausschmiss Günther/OSA

Der Gemeinsame Vertreter behauptet, durch die Bestellung der one square trustee ltd, Theatinerstr. 36, 80333 München, werde eine kosteneffiziente Verwaltung der Interessen der Anleihegläubiger sichergestellt. Diese Behauptung begegnet diversen tatsächlichen und rechtlichen Bedenken. Zum einen handelt es sich bei der one square trustee ltd. um eine Gesellschaft, die wirtschaftlich der Gemeinsamen Vertreterin zuzurechnen ist. Weder bei der Gemeinsamen Vertreterin noch bei der designierten Treuhänderin handelt es sich um Gesellschaften, die aufgrund standesrechtlicher Vorschriften zu einer besonderen Sorgfaltspflicht verpflichtet sind. Der Austausch der MSW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft durch die one square trustee ltd dürfte daher von vornherein erheblichen Bedenken begegnen, da die one square trustee ltd kein adäquater Ersatz für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist.
Über die one square trustee ltd. liegen keinerlei Informationen in tatsächlicher, (haftungs­ wie versicherungs-) rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht vor.
Der Gemeinsame Vertreter erweckt mit der Einberufung den Eindruck, die Anleihegläubiger würden über die Bestellung des Sicherheitentreuhänders im Ergebnis entscheiden. Dies ist nicht zutreffend. Über die Bestellung des Sicherheitentreuhänders entscheidet alleine die Emittentin und zwar nach Übergang der Verwaltungsbefugnis durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausschließlich der Insolvenzverwalter.
Der Umfang und die Dauer des Treuhandverhältnisses sind in § 17.4 des Treuhandvertrages genau geregelt. Danach ist eine ordentliche Kündigung ausschließlich mit einer Frist von zwölf Monaten zum Jahresende möglich. Das Vertragsverhältnis mit der MSW GmbH könnte daher frühestens zum 31.12.2017 gekündigt werden.
Es wird gegenüber den Anleihegläubigern bewusst der falsche Eindruck erweckt, sie würden über eine unmittelbare Absetzung des Sicherheitentreuhänders entscheiden. Tatsächlich entscheiden die Anleihegläubiger grundsätzlich nicht über die Abberufung des Sicherheitentreuhänders und auch der zuständige Insolvenzverwalter könnte dies erst zum Ablauf des Jahres 2017 tun. Ein entsprechender Beschluss hätte allenfalls appellatorischen Charakter.
Der Sicherheitentreuhänder hat gegenüber dem Unterfertigten versichert, seine Tätigkeit sei bereits durch Zahlungen abgegolten. Für seine Tätigkeit fielen keine weiteren, das Treugut schmälernde Kosten an. Vor diesem Hintergrund verwundert die Behauptung der Gemeinsamen Vertreterin, es sei besonders kostengünstig, wenn sie bis zu E U R 50.000,00 pro Jahr vorab aus dem Sicherungsgut entnehmen könne.
Die Antragstellerin ist der Überzeugung, dass die one square truste ltd. bis zur Beendigung eines Mandates der MSW GmbH nicht wirksam bestellt werden kann. Es gibt in diesem Zusammenhang nämlich auch keine doppelte Treuhänderschaft. Treuhänderin bleibt ausschließlich die MSW GmbH.
Der der Ladung zur Abstimmung ohne Versammlung beigefügte Entwurf für einen Treuhändervertrag sieht keine Wartefrist vor. Dies hat zur Folge, dass die one square trustee ltd. keine Treuhänderfunktion ausüben kann, jedoch unmittelbar Vergütungsansprüche gegen das Treugut geltend machen kann.
Der Insolvenzverwalter unterstützt die Abberufung der MSW GmbH ausweislich der Ladung zur Abstimmung ohne Versammlung. Der Insolvenzverwalter sei davor gewarnt, vor diesem Hintergrund zu Lasten der Anleihegläubigerschaft Zahlungen zugunsten der one square trustee ltd aus dem Sicherungsgut zu vereinbaren. Dies wäre die zwingende Konsequenz aus der Bestellung der one square trustee ltd. zu den Bedingungen des vorgeschlagenen Vertrages.
Eine nachvollziehbare Begründung des Insolvenzverwalters, weshalb er den Antrag des Gemeinsamen Vertreters unterstützt, liegt bei Abfassung dieses Schreibens nicht vor. Die Haltung des Insolvenzverwalters ist jedoch klar kommuniziert und nicht interpretationsfähig.
Der Entwurf für einen neuen Treuhandvertrag (in Anlage der Ladung zur Abstimmung ohne Versammlung beigefügt) dürfte im Übrigen juristisch unbrauchbar sein, da die Penell GmbH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und einem Übergang der Verwaltungsbefugnis keine Verträge betreffend die Insolvenzmasse mehr abschließen kann. Der Sinn und Zweck der Benennung der Penell GmbH als Vertragspartner anstatt des Insolvenzverwalters ist nicht erklärbar. Es handelt sich in jedem Fall nicht um eine reine Formalität. Der Vorschlag des Gemeinsamen Vertreters dürfte von vorneherein undurchführbar und damit nichtig sein.
Sofern sich, entgegen der Behauptung des Gemeinsamen Vertreters, die Bestellung der one square trustee ltd als kostenmäßig ineffizient erweisen sollte, dürfte ein entsprechender Beschluss anfechtbar sein. Für keinen der Beteiligten wäre damit irgendetwas gewonnen.
Mit dem vorliegenden Antrag Ziff. 2.1 zur Bestellung der MSW GmbH zum Gemeinsamen Vertreter wird die Vertretung der Anleihegläubiger effizient bei der MSW GmbH gebündelt.
Die Vereinigung der Funktionen des Treuhänders und des Gemeinsamen Vertreters wurde bereits in anderen Verfahren praktiziert.
Durch die Bestellung der Firma MSW GmbH zum Gemeinsamen Vertreter wird die Insolvenzmasse deutlich entlastet.
Damit wird im Vergleich zu den Abrechnungen des bisherigen Gemeinsamen Vertreters eine erhebliche Kostenreduzierung erreicht.
Der Antrag zu Ziff. 2.2 hat appellatorischen Charakter. Es steht im Gegensatz zu dem vom Gemeinsamen Vertreter vermittelten Eindruck, wonach allein die Anleihegläubigerversammlung über den Austausch des Sicherheitentreuhänders entscheidet.
Alleiniges Kriterium für den Austausch des Sicherheitentreuhänders dürfen die tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Anleihegläubiger sein. Es erschiene nicht angemessen, wenn der Insolvenzverwalter eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Treuhänderin entlässt und gleichzeitig eine deutsche Tochtergesellschaft einer nicht berufsrechtlich gebundenen englischen Gesellschaft bestellt, sofern diese Gesellschaft überhaupt existieren sollte. Nach den bislang vorliegenden Informationen würde der Austausch des Sicherheitentreuhänders erhebliche Mehrkosten für die Masse verursachen, da die Vergütung des Treuhänders zukünftig direkt aus dem Sicherungsgut und den vorhandenen liquiden Mitteln bestritten wird im Gegensatz zu bereits erfolgten Bezahlung des bisherigen Treuhänders.
Mit dem Beschluss bringen die Anleihegläubiger zum Ausdruck, dass der Insolvenzverwalter vorsichtig mit ihren Interessen umgehen möge.
Im Hinblick auf den Antrag Ziff. 2.3 sei ausgeführt, dass der Sicherheitentreuhänder und der Insolvenzverwalter sich in erheblicher rechtlicher Auseinandersetzung über die Abrechnung des Verwertungserlöses befinden.
Die Frage, wem ein Verwertungserlös zusteht, mag tatsächlich mit gewissen rechtlichen Schwierigkeiten belastet sein, da neben dem Sicherheitentreuhänder auch weitere Gläubiger den Verwertungserlös für sich beanspruchen. In jedem Falle ist der Insolvenzverwalter jedoch zur Abrechnung verpflichtet, und zwar sowohl nach den Vorschriften der Insolvenzordnung gegenüber dem Insolvenzgericht, wie auch nach dem bestehenden Treuhandvertrag gegenüber dem Treuhänder und im Ergebnis auch gegenüber der Gesamtheit der Anleihegläubiger.
Vor der Frage, welcher Erlös welchem Anleihegläubiger zusteht, muss zumindest Klarheit über die tatsächlich erlangten Verwertungserlöse bestehen. Der Sicherheitentreuhänder trägt in diesem Zusammenhang vor, über die Gesamtheit der Verwertungserlöse nicht ausreichend informiert zu sein. Dies ist ein nicht haltbarer Zustand.
Die MSW GmbH hat sich zur Übernahme des Amtes des Gemeinsamen Vertreters bereit erklärt.
Mit freundlichen Grüßen

Stefan Geißlreiter, Rechtsanwalt

Günther/OSA aufwachen....WebSite aktualisieren....Schluss mit Lustig....heute rausgeflogen....


Günther ist rausgeflogen....

heute am 29.6. wurde in der zweiten Gläubigerversammlung Günther/OSA vor die Tür gesetzt und Ernst Geisslreiter zum neuen gemeinsamen Vertreter gewählt.

Einstimmig mit den etwas über 32 % der anwesenden Stimmen.....

Mittwoch, 28. Juni 2017

Muss Günther an seinen Nachfolger sämtliche Geschäftsunterlagen aus seiner Zeit als g Vertreter herausgeben....

ich glaube ja !!

Die Auswertung dieser Unterlagen wird spannend werden.....

Insbesondere wie ist Günther überhaupt zum Vertragsvertreter geworden ?

Hat er mit an der Emission des Kupfer-Betrugsbondes herumgefuddelt ?

we will see

ein Kommentar der die schmierigen Hintergründe von Günthers Taktiererei deutlich macht......


mit dem ab morgen neu inthronisierten g Vertreter wird im Insolvenzverfahren ein anderer Wind wehen.....siehe unten die Frage der 200.000 EUR verbratener Kosten....

Sehr geehrte Herren Kienle, Schuldt und Günther,

der Insolvenzverwalter hat mir mitgeteilt, dass sich der Gläubigerausschuss einmütig gegen eine Freigabe des Sicherungsgutes ausgesprochen hat.
Ich erbitte von Ihnen als von den Anleihegläubigern entsandte Mitglieder des Gläubigerausschusses um Mitteilung, ob dies zutrifft (inkl. Datum der Entscheidung)

Für diesen Fall bitte ich auch noch um Mitteilung, weshalb angesichts der horrenden Verwertungskosten dieser Weg eingeschlagen wurde.
Worin lag das Interesse der Anleihegläubiger, tatsächliche Verwertungskosten von mehr als 200.000,00 EUR netto zu verursachen.

Welches Interesse hatten die Anleihegläubiger an dieser Vorgehensweise?

Mit freundlichen (kollegialen) Grüßen

Tagesordnung 1. Abberufung des bisherigen gemeinsamen Vertreters, der One Square Advisory Services GmbH, vertr.d.d. Geschäftsführer, Herrn Frank Günther, Theatinerstr. 26, München

NameBereichInformationV.-DatumRelevanz
EMB Consulting SE
Mühltal
KapitalmarktEinberufung einer Zweiten Anleihegläubigerversammlung betreffend die Euro 5.000.000, 7,75 % Inhaber-Teilschuldverschr. 2010/2019 der Penell Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Elektrogroßhandel, Partner des Handwerks und der Industrie, Planung, .....
WKN A11QQ8
14.06.2017
 
 
 

EMB Consulting SE

Mühltal

Einberufung
einer Zweiten Anleihegläubigerversammlung

betreffend die

Euro 5.000.000, 7,75 % Inhaber-Teilschuldverschreibungen 2010/2019
WKN A11QQ8

der Penell Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Elektrogroßhandel, Partner des Handwerks und der Industrie,
Planung, Beratung und Verkauf, Bahnhofstraße 32 in 64372 Ober-Ramstadt

Der Notar Bernd Christian Haager mit Amtssitz in Bad Homburg (Einberufender) lädt die Inhaber der Teilschuldverschreibungen als Abstimmungsleiter der beschlussunfähigen Abstimmung der Anleihe Gläubigerversammlung vom 9. Juni 2017 hiermit zu der

am Donnerstag den 29. Juni 2017 um 10:00 Uhr (MEZ)

in den Geschäftsräumen der Dornbach GmbH Rechtsanwälte
(historischer Lokschuppen)
Dornbachstraße 1a
61352 Bad Homburg v.d. H.
(Navi-Eingabe: Daimlerstraße 22)
 

stattfindenden zweiten Anleihegläubigerversammlung zum Zwecke der erneuten Beschlussfassung ein. Einlass ist ab 9:30 Uhr (MEZ).

Vorbemerkung:

Die erste Anleihegläubigerversammlung vom 9. Juni 2017 wurde von der EMB Consulting SE, Mühltal aufgrund der Berechtigung ausgesprochen durch den Beschlusses des Amtsgerichtes Darmstadt vom 28.4.2017, bestätigt durch den Beschluss des Oberlandesgerichtes Frankfurt vom 7.6.2017 einberufen. Da in dieser Versammlung das erforderliche Beschlussfähigkeitsquorum i.H.v. 50 % der ausstehenden Teilschuldverschreibungen nicht erreicht wurde, konnten die Anleihegläubiger keine Beschlüsse fassen. Aufgrund der Beschlussunfähigkeit der Abstimmung beruft der Abstimmungsleiter gemäß § 15 Abs. 3 S. 2 SchVG eine zweite Versammlung ein, die beschlussfähig ist; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25 % der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten (§ 15 Abs. 3 S. 3 SchVG).
In dieser zweiten Gläubigerversammlung soll über die bereits für die ersten Gläubigerversammlung als Tagesordnungspunkt angekündigten Beschlussvorschläge sowie über den Ergänzungsantrag den die EMB Consulting SE gemäß § 13 Abs. 3 SchVG geltend gemachte hat, entschieden werden.
Die zweite Gläubigerversammlung wird daher über die folgenden Tagesordnungspunkte beschließen:

Tagesordnung

1.
Abberufung des bisherigen gemeinsamen Vertreters, der One Square Advisory Services GmbH, vertr.d.d. Geschäftsführer, Herrn Frank Günther, Theatinerstr. 26, München
2.
Zum neuen Gemeinsamen Vertreter wird bestellt Herr Diplom-Finanzwirt (FH) Oberamtsrat a. D. Ernst Rudolf Geißlreiter, Schwabach, geboren am 18.6.1943 in Pilsen. Der Gemeinsame Vertreter erhält eine angemessene Vergütung. Die Haftung des Gemeinsamen Vertreters wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist summenmäßig auf 1.000.000 € (in Worten eine Million €) begrenzt.

Rechtsfolgen bei Zustandekommen der Beschlüsse

Wenn die Anleihegläubiger in der Gläubigerversammlung wirksam über die Beschlussgegenstände gemäß den Tagesordnungspunkten dieser Einberufung beschließen, hat dies die Rechtsfolge, dass die gefassten Beschlüsse für alle Anleihegläubiger gleichermaßen verbindlich sind. Dies gilt auch dann, wenn sie an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt oder gegen den Beschlussvorschlag gestimmt haben.

Teilnahmeberechtigung, Stimmrecht, Nachweise

1.1. Zur Teilnahme an der Anleihegläubigerversammlung ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, der seine Inhaberschaft an Schuldverschreibungen am Tag der Anleihegläubigerversammlung nach Maßgaben der Regelungen der Ziffer 1.3. nachweist.
1.2. An der Anleihegläubigerversammlung nimmt jeder Anleihegläubiger nach Maßgabe des von ihm gehaltenen Nennwerts der ausstehenden Schuldverschreibungen der Penell-Anleihe teil. Jede Schuldverschreibung im Nennwert von EUR 984,288 gewährt eine Stimme.
1.3. Anleihegläubiger müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Anleihegläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts spätestens beim Einlass zur Anleihegläubigerversammlung nachweisen. Hierzu ist in Textform (126b BGB) ein aktueller Nachweis des depotführenden Instituts über die Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen nach Maßgabe des nachstehenden Buchstabens a) (''Besonderer Nachweis'') und ein Sperrvermerk nach Maßgabe des nachstehenden Buchstabens b) (''Sperrvermerk) vorzulegen.
(a) Der erforderlich besondere Nachweis ist eine Bescheinigung der Depotbank, die (i) den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers bezeichnet und (ii) den gesamten Nennwert der Schuldverschreibung angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei diesem Depot dieses Anleihegläubigers gutgeschrieben sind.
(b) Der erforderliche Sperrvermerk des depotführenden Institutes ist ein Vermerk, wonach die vom Anleihegläubiger gehaltenen Schuldverschreibungen der Penell- Anleihe bis zum Ende des Tages der Anleihegläubigerversammlung beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden.
Anleihegläubiger sollten sich wegen der Ausstellung des Besonderen Nachweises und des Sperrvermerks rechtzeitig mit ihrer depotführenden Bank in Verbindung setzen.
1.4. Vertreter von Anleihegläubigern, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z.B. Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Unternehmergesellschaft, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder nach ausländischem Recht (z.B. Limited nach englischem Recht) sind, haben spätestens bei Einlass zur Anleihegläubigerversammlung zusätzlich zum besonderen Nachweis und zum Sperrvermerk ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Das kann durch Übersendung eines aktuellen Auszugs aus dem einschlägigen Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) gesehen.
Ausländische Gesellschaften müssen die für sie geltenden besonderen Voraussetzungen beachten, um an der Versammlung teilnehmen zu können.
1.5. Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z.B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seine Vormund) oder durch einen Amtswalter (z.B. ein Insolvenzvermögen durch den für es bestellten Insolvenzverwalter) vertreten werden, muss der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter spätestens bei Einlass zur Anleihegläubigerversammlung zusätzlich zum besonderen Nachweis und zum Sperrvermerk des von ihm Vertretenen seien gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen (z.B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestallungsurkunde).
2. Vertretung durch Bevollmächtigte
Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Teilnahme an der Versammlung und der Stimmabgabe durch eine Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten lassen (§ 14 SchVG).
Das Teilnahme- und Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht des Vollmachtgebers an den Vertreter bedarf der Textform (126b BGB).
Die Vollmachtserteilung ist spätestens bei Einlass zur Anleihegläubigerversammlung in Textform nachzuweisen. Auch bei der Teilnahme an der Versammlung durch Bevollmächtigte ist ferner spätestens beim Einlass zur Anleihegläubigerversammlung ein besonderer Nachweis und ein Sperrvermerk des Vollmachtgebers sowie (soweit einschlägig) die Vertretungsbefugnis des Vollmachtgebers nachzuweisen.
3. Gegenanträge und Ergänzungsverlangen
3.1. Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, zu den Beschlussgegenständen, über die nach dieser Einladung Beschluss gefasst wird, eigene Beschlussvorschläge zu unterbreiten (''Gegenantrag'').
3.2. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen fünf Prozent der ausstehenden Schuldverschreibung der Anleihe erreichen, können verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden (''Ergänzungsverlangen''). Das Ergänzungsverlangen muss so rechtzeitig der Emittentin zugehen, dass es spätestens am dritten Tag vor Beginn der Anleihegläubigerversammlung bekannt gemacht werden kann.
3.3 Gegenanträge und Ergänzungsverlangen sind zwingenderweise in der dafür vorgesehen Form (Textform gem. § 126 b BGB) an den Versammlungsleiter zu richten:
Notar Bernd Christian Haager
Dornbachstr. 1a,
61352 Bad Homburg
Betreff: Penell- Anleihe
bhaager@dornbachlaw.de
Tel: 0049 (0) 6162/ 180952
Fax: 0049 (0) 6162/ 180940
4. Angabe der ausstehenden Schuldverschreibungen
Der Emittentin oder mit ihr verbundene Unternehmen stehen nach den Informationen des Versammlungsleiters derzeit keine Schuldverschreibungen zu.

Bad Homburg vor der Höhe, im Juni 2017
Bernd Christian Haager
Notar

Morgen 10 Uhr High Noon beim Rausschmiss Günther....

kommt zur Gläubigerversammlung und nehmt eure Interessen  in die Hand und stimmt ab....

ich werde mit meinen ca eindrittel Stimmen anwesend sein....

0151 461 9 56 56

rolfjkoch@web.de

Donnerstag, 22. Juni 2017

Plathner muss verklagt werden da er die Kosten der GV (Ich bin gerichtlich ermächtigz diese GV auszurichten) nicht wie im SchVG 2009 vorgesehen bezahlt....er verschleudert dadurch Masse....!!!!




weiteres zu Günther/OSA aus dem Bondboard.....



  1. BetreffAW: One Square Advisors#103
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    Schamgefühl gehört zu dem Job nicht dazu. Tolles Beispiel wieder dieses Klientenfischen:

    One Square Advisory Services GmbH: SANHA GmbH & Co. KG: One Square empfiehlt Anleihegläubigern ihre Interessen zu bündeln http://www.dgap.de/dgap/News/corpora...newsID=1012555
    ...Vor diesem Hintergrund wurde die One Square Advisory Services GmbH bereits von einigen Anleihegläubigern gebeten, sich für die Anleihegläubiger einzusetzen und bietet auch allen weiteren Anleihegläubigern an, ihre Vertretung als gemeinsamer Vertreter zu übernehmen...
    Wie generös. Die Namen der "Bittsteller" wird mal aber sicher nicht nennen wollen.
  2. BetreffAW: One Square Advisors#104
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    Die Sprüche sind auch gut:

    "Zum anderen sieht das Konzept keine Vertretung der Anleihegläubiger durch einen gemeinsamen Vertreter vor, der das Konzept unabhängig im Namen und im Auftrag der Anleihegläubiger eingehend prüft und im Sinne der Anleihegläubiger verhandelt."

    OSA sind wohl angepisst, weil sie nicht für mehrere hunderttausend Euro mandatiert wurden.

    ... und:
    "One Square Advisory Services GmbH ist für diese komplexe Aufgabe bestens aufgestellt und vertritt bereits heute in einer Vielzahl von Fällen die Interessen der Anleihegläubiger als gemeinsamer Vertreter."
    Und oft genug handelt OSA gegen die Interessen der Anleihegläubiger.

    ... und:
    "Als gemeinsamer Vertreter ist die One Square Advisory Services GmbH ausschließlich den Interessen der Anleihegläubiger verpflichtet."

    Alle erinnern sich gerne an den - hier nicht erwähnten - Fall MS Deutschland bei dem OSA ganz offenkundig den Versuch wagte auf beiden Seiten abzukassieren gegen die Interessen der Anleihegläubiger.
  3. BetreffAW: One Square Advisors#105
    Maxbox ist offline
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    Zitat Zitat von bondsammler Beitrag anzeigen
    Die Sprüche sind auch gut:

    "Zum anderen sieht das Konzept keine Vertretung der Anleihegläubiger durch einen gemeinsamen Vertreter vor, der das Konzept unabhängig im Namen und im Auftrag der Anleihegläubiger eingehend prüft und im Sinne der Anleihegläubiger verhandelt."

    OSA sind wohl angepisst, weil sie nicht für mehrere hunderttausend Euro mandatiert wurden.

    ... und:
    "One Square Advisory Services GmbH ist für diese komplexe Aufgabe bestens aufgestellt und vertritt bereits heute in einer Vielzahl von Fällen die Interessen der Anleihegläubiger als gemeinsamer Vertreter."
    Und oft genug handelt OSA gegen die Interessen der Anleihegläubiger.

    ... und:
    "Als gemeinsamer Vertreter ist die One Square Advisory Services GmbH ausschließlich den Interessen der Anleihegläubiger verpflichtet."

    Alle erinnern sich gerne an den - hier nicht erwähnten - Fall MS Deutschland bei dem OSA ganz offenkundig den Versuch wagte auf beiden Seiten abzukassieren gegen die Interessen der Anleihegläubiger.
    Bei Rickmers wurden auch rote Schranken überschritten.
    Zuvor von Rickmers für die Restrukturierung beauftragt und bezahlt,
    anschliessend auf die Gegenseite gewechselt und für die Anleihegläubiger tätig.
    Viele Sympathiepunkte hat OSA auf der GV nicht sammeln können.