Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Freitag, 26. August 2016

was bildet sich dieser Drucktenhengst eigentlich ein ? gibt seiner charmanten Filialleiterin die Anweisung von mir keinerlei Dokumente entgegenzunehmen....liegt der Volksbank Modau eG die Cause Penell-Kupfer-Betrugsbond dermassen im Magen ?


2 Kommentare:

  1. § 22 KunstUrhG bestimmt:

    „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“

    AntwortenLöschen
  2. § 33 KunstUrhG ist eine Strafvorschrift

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

    AntwortenLöschen