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SICHERHEITENTREUHÄNDERIN DER PENELL GMBH MUSS AUSKUNFT GEBEN
· von Tibet Neusel · in Penell
Die Rechtsanwälte Schirp Neusel & Partner haben im Auftrag ihrer Mandanten die Sicherheitentreuhänderin der Penell GmbH verklagt. Sie werfen ihr Pflichtverletzungen bei der Überwachung der Sicherheiten der Anleihe der mittlerweile insolventen Penell GmbH vor (WKN: A11QQ8/ISIN: DE000A11QQ82). Als ersten Schritt forderten sie Auskunft darüber, was genau überhaupt überwacht wurde. Diese erste Stufe der Klage wurde jetzt vom Landgericht Berlin positiv beschieden. Und selbst die beklagte Treuhänderin hat diesen fundamentalen Anspruch sang- und klanglos bestätigt, indem sie ein Anerkenntnisteilurteil des Landgerichtes akzeptierte. Warum muss man dafür überhaupt erst vor Gericht ziehen, fragt man sich.
Doch wie kann es geschehen, dass ein erfolgsversprechendes Unternehmen nicht einmal zehn Monate nach der Emission seiner Anleihe mit einem Gesamtvolumen von 5 Mio. Euro insolvent ist?
Wie Penell in die Krise steuerte
Die Emission der Anleihe startete im Mai 2014 zu 7,75 % und machte sich für die Anleger u.a. dadurch interessant, dass die Verbindlichkeiten für die Emittentin nicht nachrangig sein sollten, sondern im gleichen Rang wie alle ihre übrigen Verpflichtungen standen.
Diese Attraktivität wurde noch gesteigert, indem die Schuldverschreibung durch die Rohstoffbestände des Elektrogroßhändlers aus Ober-Ramstadt besichert sein sollte: ein umfangreiches Warenlager mit wertvollen Kupferkabeln. Denn das Vorratsvermögen wurde im Jahresabschluss vom 31. März 2014 mit einer beachtlichen Höhe von 9 Mio. Euro ausgewiesen und war somit augenscheinlich ausreichend für die Erfüllung des Sicherungs- und Treuhandvertrages. Die Bilanz, mit der der die Anleihegläubiger geworben wurden, wurde zudem vom Wirtschaftsprüfer geprüft und ohne jegliche Beanstandung bestätigt.
Als Treuhänderin sollte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft MSW GmbH den Sicherheitenbestand für die Anleihegläubiger überwachen und gewährleisten, dass die Penell GmbH die Anlegergelder wie im Emissionsprospekt versprochen ausgibt. Es war ihre zentrale Aufgabe sicherzustellen, dass stets Sicherungsgut im Werte von 125 % des gesamten Anleihevolumens vorhanden sei. Soweit klang alles nach einer überaus seriösen Anlage, oder?
Was schließlich die Treuhänderin Zweifel an den tatsächlich vorhandenen Beständen im Kupferkabel-Lager entwickeln ließ, ist unklar, aber Fakt ist: Bei einer eigenen Überprüfung am 31. Dezember 2014 konnten nur noch Warenwerte in Höhe von 2,3 Mio. Euro festgestellt werden. Als diese skandalöse Schrumpfung der Kupferkabel von 9 Mio. Euro auf 2,3 Mio. Euro, die weder mit der Kursentwicklung der Kupferpreise noch mit dem Geschäftsverlauf der Penell GmbH erklärbar ist, öffentlich bekannt wurde, war das der Anfang vom Ende und die Ratingagentur Feri stufte die einst vielversprechende Anleihe auf „CC“ herab: „höchstes Ausfallrisiko“ für Anleger.
Hätte das niemandem auffallen müssen?
Ganz offensichtlich muss den prüfenden Firmen entgangen sein, dass sich zum Zeitpunkt der Emission bereits weniger Kupfer im Warenlager befunden hat als es in den Büchern stand. Hinzu kommt, dass dieser geringe Rohstoffbestand bereits doppelt sicherheitsübereignet war, nämlich sowohl an die Hausbank als auch gleichzeitig an das Dachinstitut.
Ist die MSW GmbH ihrer Aufgabe als Sicherheitentreuhänderin tatsächlich pflichtschuldig nachgekommen? Das nun erstrittene Urteil ist ein wichtiger erster Schritt bei der Aufklärung der Pleite und der Frage nach den Verantwortlichkeiten. Das Urteil des Landgerichtes fordert die Treuhänderin insbesondere dazu auf offenzulegen, zu welchen Ergebnissen sie bei der „(mindestens) wöchentlichen Einholung und Überprüfung der Bestandslisten des Sicherungsgutes“ gekommen ist. Außerdem soll sie nachweisen, „ob und gegebenenfalls wann“ sie ein Unterschreiten der vereinbarten Wertgrenze des Sicherungsgutes in Höhe von 125 % festgestellt hat und ob sie sodann gegenüber der Emittentin ein Nachbesicherungsverlangen ausgesprochen habe. Mit anderen Worten: Wurde die Penell GmbH durch die Treuhänderin dazu aufgefordert, weitere Mittel zu akquirieren, um die Anleihe ordnungsgemäß zu besichern als festgestellt wurde, dass seinerzeit nicht genügend Sicherheiten vorhanden waren? Und was ist aus dieser Aufforderung geworden? Lesen Sie den Volltext des Urteils hier: Anerkenntnisteilurteil, AZ: 11 O 132/15
Tags: Anleihen, Ratingagentur
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