rolf´s PENELL Blog
Sonntag, 5. Juli 2015
Dabei ist hervorzuheben, dass auch eine psychische Unterstützung des eigentlichen Täters von der Rechtsprechung als Beihilfe angesehen wird, so dass bereits ein relativ geringer Beitrag zur Insolvenzverschleppung Haftungsfolgen auslösen kann.
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