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Montag, 27. Februar 2017

gestern ist der Antrag auf Ermächtigung zur Einberufung einer Gläubigerversammlung (Amtsgericht Darmstadt) in den Auslauf gelangt.

Sehr geehrte Herren Mnn und Dr. Snn,

gestern ist der Antrag auf Ermächtigung zur Einberufung einer Gläubigerversammlung (Amtsgericht Darmstadt) in den Auslauf gelangt.

Mit freundlichen Grüßen 

Sonntag, 19. Februar 2017

RAe Brenner, Moser (jeweils Dr.) aus dem Hause Günther (OSA).....etwas flapsig formuliert....wes Brot ich ess dessen Lied ich sing....klar wir müssen alle Miete bezalen und essen und...und....und....


Sonntag, 19. Februar 2017

die armen gem. Vertreter....keiner mag sie....


Schluss mit Lustig



wes Brot ich ess, des Lied ich sing....aus dem höfischen Bereich

Woher kommt die Redewendung „wes Brot ich ess, des Lied ich sing“?

von Rolf-Bernhard Essig am 03.02.2009, 3 Kommentare
Wenn Sie sich in die Zeit zurückversetzen, als es Minnesänger gab oder sich versetzen in den bürgerlichen Oswald von Wolkenstein – die waren so etwas wie feile Federn. Die hatten also tatsächlich selten eine feste Anstellung und mussten von Hof zu Hof ziehen. Dort hat man Lieder gesungen. Dieses Liedersingen – das waren nicht „alle meine Entchen“, sondern sehr oft handelte es sich um richtige Gesänge, die einen Herrscher, einen Grafen, einen Fürsten priesen und Geschichten von seinen Heldentaten erzählten.
Der Sänger musste den Ruhm dieses Adligen in seinen Liedern verewigen und dafür bekam er dann etwas Geld, eine Unterkunft, eine Ehrengabe, vielleicht auch einen schönen Ring oder so etwas. Und das hat sich übertragen, sodass man gesagt hat: Wes Brot ich ess – wenn ich also bei dem am Hofe bin, beim Herzog von Württemberg zum Beispiel – dann sing ich lieber nichts Schlechtes über den, sondern lieber etwas Positives. Denn würde ich den kritisieren, kriegte ich natürlich nichts zu essen.

RAe Brenner, Moser (jeweils Dr.) aus dem Hause Günther (OSA).....etwas flapsig formuliert....wes Brot ich ess dessen Lied ich sing....klar wir müssen alle Miete bezalen und essen und...und....und....



Samstag, 18. Februar 2017

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juni 2014 - 11 Wx 49/14 - Rechtsmissbräuchlichkeit eines Einberufungsverlangens

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juni 2014 - 11 Wx 49/14 - Rechtsmissbräuchlichkeit eines Einberufungsverlangens
Das OLG Karlsruhe hatte über eine Ermächtigung zur Einberufung der Hauptversammlung nach § 122 Abs. 1 AktG zu entscheiden und sich insofern ausführlich mit der Prüfung der Rechtsmissbräuchlichkeit eines Einberufungsverlangens auseinandergesetzt. Das OLG stellte fest, dass das Einberufungsverlangen Schranken unterliegt. Diese ergeben sich aus der zwischen der AG und den Aktionären bestehenden Treubindungen. Um jedoch den Minderheitenschutz, dem das Einberufungsrecht dient, nicht zu gefährden, dürfe ein Rechtsmissbrauch nur zurückhaltend angenommen werden. Ein Missbrauch sei etwa dann gegeben, wenn das angestrebte Ziel nicht zu erreichen sei, Dringlichkeit nur vorgeschoben werde, über den vorgeschlagenen Gegenstand erst kürzlich beraten wurde oder ein gesetz- oder satzungswidriger Beschluss gefasst werden solle.